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Eltern
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 24 November 2021
Um was es geht
Die während des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Zeiten des Elternurlaubs (fakultative Abwesenheit) sind durch fiktive Beiträge abgedeckt (Artikel 35, Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001).
Zielgruppe
Die Leistung richtet sich an Eltern, die Elternurlaub nehmen, innerhalb der Grenzen der Dauer des Urlaubs und damit (Artikel 32, G.v.D. Nr. 151/2001):
- an die Mutter;
- an den Vater;
- an ein einzelnes Elternteil, wenn es nur eines gibt.
Da sich die Dauer des Elternurlaubs und die Bestimmungen der des den beiden Elternteilen zustehenden Urlaubs im Laufe der Zeit verändert haben, variieren die anzurechnenden Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Ereignisses.
Die fiktiven Beiträge stehen auch für den Zeitraum der Verlängerung des Elternurlaubs zu, der für den Fall eines behinderten Kindes mit einer nachweislich besonders erschwerten Situation gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 (Artikel 33 des G.v.D. Nr. 151/2001) vorgesehen ist.
Antrag
Die Anrechnung der fiktiven Beiträge erfolgt in der Rentenverwaltung, in der das bei Elternurlaub ausgesetzte Arbeitsverhältnis versichert ist.
Die Gutschrift der fiktiven Beiträge erfolgt automatisch in allen Fällen, in denen das Institut über die erforderlichen Daten verfügt (Rundschreiben Nr. 11 vom 24. Januar 2013).
Andernfalls ist der Antrag je nach Wohnort der betreffenden Person bei der zuständigen INPS-Stelle einzureichen.
Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, in der die genaue Dauer der fakultativen Abwesenheit von der Arbeit angegeben ist.
In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Arbeitgebererklärung vorzulegen, kann eine eidesstattliche Erklärung eingereicht werden, die mit den Aufzeichnungen im Arbeitsbuch oder mit der Versicherungsposition abzugleichen ist, aus der hervorgeht, dass die Abwesenheit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Unternehmen erfolgt (Rundschreiben Nr. 220 vom 14. November 1996).
Hinweise
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.
Bearbeitungszeit der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.
Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.