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Studienförderung im Ausland (ITACA) für Kinder von Mitgliedern der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen

Der Dienst ermöglicht die Anzeige und Teilnahme an universitären Ausbildungskursen für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die bei der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen und der „Gestione Assistenza Magistrale“ eingeschrieben sind.
Spezifisch für
Kinder und Waisen von Mitgliedern der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen (Kreditfonds) oder von Rentnern der Verwaltung der öffentlich Bediensteten

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 21 April 2023

Um was es geht

Das ITACA-Programm sieht ein Stipendium zur vollständigen oder teilweisen Deckung eines Studienaufenthalts im Ausland vor.

Der Aufenthalt wird von Dritten organisiert und bereitgestellt und die Deckung wird vom INPS an die Gewinner der entsprechenden Ausschreibung ausgezahlt.

Zielgruppe

Das Studienprogramm im Ausland richtet sich an Kinder und Waisen von Mitgliedern des Kreditfonds (aufgrund des Ministerialdekrets 45/07) oder von Rentnern der Verwaltung der öffentlich Bediensteten.

Funktionsweise

INPS bietet den Studierenden die Möglichkeit, das gesamte Schuljahr oder nur einen Teil davon an einer Schule im Ausland zu absolvieren. 

Die im ausländischen Institut verbrachte Zeit wird gemäß den geltenden gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen anerkannt.

Die Plätze werden über die Ausschreibung vergeben, die im Abschnitt Sozialleistungen, Unterstützung und Gegenseitigkeit veröffentlicht wird.

Die Aufenthalte umfassen die Kosten für:

  • Unterkunft in Familien, in einem College oder Schulheimen;
  • eventuelle Einreisevisa;
  • Reise und Transfer vom Ankunftsflughafen zum Bestimmungsort, einschließlich Flughafensteuern;
  • Verpflegung während des gesamten Aufenthalts, einschließlich der Kosten für die Schulkantine;
  • öffentlicher Nahverkehr;

Der vom Nutzer zu zahlende Beitrag variiert je nach ISEE-Wert und darf den in der Ausschreibung vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die geforderten Anforderungen lauten wie folgt:

  • im zweiten oder dritten Jahr einer Schule der Sekundarstufe II eingeschrieben sein;
  • keine Verspätung in der schulischen Laufbahn haben.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Frist einzureichen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss von der die Leistung beantragenden Person über den entsprechenden Dienst online beim INPS gestellt werden.

Bevor der Online-Antrag ausgefüllt und übermittelt wird, sollte sichergestellt werden, dass

  • der Antragsteller in der Datenbank eingetragen ist;
  • die eigenen Zugangsdaten für den Dienst vorliegen;
  • der eigene PC korrekt konfiguriert ist.

Einige Personen, die zwar berechtigt sind, den Antrag zu stellen, werden vom Telematiksystem nicht erkannt, da:

  • sie keine institutionelle Beziehung zur Verwaltung der öffentlich Bediensteten des INPS haben;
  • nicht als Antragsteller zu klassifizieren sind
    (überlebender Elternteil eines Kindes eines Mitglieds oder Rentners, Vormund eines Kindes eines Mitglieds oder Rentners oder minderjähriger Schüler). 

In diesen Fällen muss das Formular für den Antrag auf Eintragung in der Datenbank ausgefüllt werden, das direkt bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle abzugeben ist.

Alternativ kann das Formular wie folgt übermittelt werden:

  • per zertifizierter E-Mail (PEC);
  • per normaler E-Mail unter Beifügung einer Kopie eines Personalausweises;
  • per Einschreiben mit Rückschein unter Beifügung einer Kopie eines Personalausweises;
  • per Fax unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises.

Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen stehen im Abschnitt Kontakt zur Verfügung.

Nach der Veröffentlichung der Ranglisten der unter Vorbehalt zugelassenen Antragsteller muss der Antragsteller der Leistung über den entsprechenden Dienst alle von der Ausschreibung geforderten Unterlagen online auf der INPS-Website übermitteln.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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