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Antrag auf Beitragsausgleich für Handwerker und Gewerbetreibende

Der Dienst ermöglicht, einen Antrag auf Ausgleich von zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen für Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben zu stellen.
Adressiert an:
Kategorien
Handwerker und Gewerbetreibende
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 3 Dezember 2021

Um was es geht

Handwerker und Gewerbetreibende können beim INPS beantragen, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch Ausgleich mit ihnen gutgeschriebenen Beträgen zu leisten.

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an Inhaber von Beitragspositionen bei den Verwaltungen der Handwerker und Gewerbetreibenden.

Funktionsweise

Der sich aus der Übersicht „RR“ des Formulars Einkommenserklärungen für Natürliche Personen ergebende Betrag kann im Formular F24 verrechnet werden:

  • teilweise
  • vollständig.

Für den Ausgleich werden eine oder mehrere Zeilen des F24-Formulars mit den folgenden Angaben ausgefüllt:

  • Grund für den Beitrag AP oder AF (Handwerker) oder CP oder CF (Gewerbetreibende);
  • Code der Niederlassung;
  • INPS-Code (17-stellige Codeline) der Zahlung, auf welche der zu verrechnende Überschuss zurückgeht;
  • Bezugszeitraum;
  • auszugleichender Betrag.

Der Ausgleich kann bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommenserklärung – Formular Einkommenserklärungen für Natürliche Personen – durchgeführt werden, die sich auf das Jahr nach demjenigen bezieht, aus dem das Guthaben hervorgeht.

Wenn nur ein Teil des ursprünglich zu viel gezahlten Beitrags mit einer der vier Raten des zu versteuernden Mindestbetrags verrechnet wird, muss die Codeline entsprechend dem neuen Betrag neu bestimmt werden, wobei das Dienstprogramm im Sozialversicherungsdossier der Handwerker und Gewerbetreibende zu verwenden ist.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.