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Darlehen: Rückerstattung des nicht verbrauchten Versicherungsanteils an die Rentner des Risikofonds

Der Dienst ermöglicht, einen Antrag auf Rückerstattung eines Teils an den Risikofonds gezahlten Anteils für ex INPDAP- und INPS-Rentner zu stellen, die Darlehen bei Banken oder Finanzinstituten unterzeichnet haben, die mit denselben Sozialversicherungseinrichtungen eine Vereinbarung geschlossen haben.
Adressiert an:
Kategorien
Banken und Finanzintermediäre- Rentner
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017

Um was es geht

Es handelt sich um eine Leistung, die die Rückerstattung eines Teils des an den Risikofonds gezahlten Anteils für die Versicherung des Risikos des vorzeitigen Ablebens von Rentnern (ex INPDAP und INPS) vorsieht, die ein Darlehen bei Banken oder Finanzinstituten unterzeichnet haben, die mit denselben Sozialversicherungseinrichtungen eine Vereinbarung geschlossen haben, wenn das unterzeichnete Darlehen vor dem 31. Mai 2013 vorzeitig getilgt wird. 

Zielgruppe

Rentner, die bei einer der Vorsorgeverwaltungen des ex INPDAP und des INPS registriert sind, können die Rückerstattung des Teils der Versicherungsprämie beantragen, wenn:

  • sie ein Darlehen bei einer Bank oder einem Finanzinstitut unterzeichnet haben, das eine Vereinbarung mit dem INPS hat;
  • das Versicherungsrisiko im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ableben vom Sozialversicherungs- und Kreditfonds des ex INPDAP (Risikofonds) garantiert wurde, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird.

Um für die Rentner günstigere Vertragsbedingungen als die des Marktes zu gewährleisten (Artikel 8, Ministerialerlass Nr. 313 vom 27. Dezember 2006, „Durchführungsverordnung zu Artikel 13 bis, Gesetzesverordnung Nr. 50 vom 15. Februar 2005“), war der Finanzdienstleister nämlich verpflichtet, zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, wenn der Satz des Risikofonds weniger belastend war als die marktüblichen Kosten der Police zum vorzeitigen Ableben, die Risikofonds-Deckung zu nutzen, indem er den vom Rentner zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung einbehaltenen Versicherungsanteil an den Fonds abführte. 

Die Höhe des Versicherungsanteils ist in der mit Beschluss des Verwaltungsrats Nr. 473 vom 10. Mai 2007 genehmigten Tabelle der Risikofonds-Sätze angegeben.

Wichtig zu wissen:

  • nach dem 31. Mai 2013 unterzeichnete Darlehen werden nicht vom Risikofonds garantiert;
  • seit dem 1. Juni 2013 wird das Risiko des vorzeitigen Ablebens von Rentnern ausschließlich von Versicherungsgesellschaften auf dem Markt versichert.

Funktionsweise

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Rückerstattung wird bestimmt: 

  • von der Höhe der gezahlten Versicherungsprämie;
  • von der Dauer der nicht in Anspruch genommenen Garantiezeit (Art. 38 des Präsidialerlasses Nr. 180 vom 5. Januar 1950).

Antrag

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Rückerstattung muss beim INPS eingereicht werden, indem das im Online-Dienst verfügbare Formular ausgefüllt wird. 

Das Formular ist zu unterschreiben und zu senden per: 

  • zertifizierte E-Mail (PEC) an die Adresse  dc.creditowelfareestrutturesociali@postacert.inps.gov.it;
  • E-Mail an die Adresse Welfare.fondorischi@inps.it;
  • Post in verschlossenem Umschlag an: INPS Direzione centrale Credito, Welfare e Strutture sociali – Area Prestazioni Creditizie – viale Aldo Ballarin 42, 00142 Roma;
  • Fax an die Nummer 06 95066840.

Der Bereich Kreditleistungen der Zentraldirektion Kredit, Sozialleistungen und soziale Einrichtungen kann den Antrag auf Rückerstattung erst dann bearbeiten, wenn die Bank oder das Finanzinstitut die Unterlagen, die die tatsächliche vorzeitige Tilgung des Darlehens belegen, an die örtlich zuständige INPS-Stelle übermittelt hat und das Darlehen geschlossen wird. 

Für Informationen über die Leistung steht die Nummer 06 59058585 zur Verfügung, die an den folgenden Tagen von 10 bis 12 Uhr aktiv ist: 

  • montags,
  • mittwochs und
  • freitags. 

Jede Mitteilung kann an folgende Adressen gesendet werden: 

  • Welfare.fondorischi@inps.it;
  • dc.creditowelfareestrutturesociali@postacert.inps.gov.it.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen. 

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt. 

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.