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Online-Übermittlung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen

Der Dienst ermöglicht das Einsehen, Ausfüllen und Übermitteln von Schwangerschafts- oder Abbruchbescheinigungen für bescheinigende Ärzte, schwangere Arbeitnehmerinnen und Ar-beitgeber.
Adressiert an:
Kategorien
Arbeitgeber von Haushaltshilfen- Ärzte- Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Eltern
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 5 Mai 2017 Letzte Aktualisierung: 5 Mai 2017

Um was es geht

Die Ärzte müssen die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen online dem INPS übermitteln (Artikel 21, Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 – Ein-heitlicher Rechtsakt zu Mutterschaft und Vaterschaft, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 179 vom 26. August 2016 – Gesetz der digitalen Verwaltung).

Dank der Online-Übermittlung der Bescheinigung durch den Arzt, muss die betroffene die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen, nicht mehr in Papierform beim Institut einreichen. Die schwangere Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber, können die Be-scheinigung durch den dafür vorgesehenen Dienst einsehen.

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an die bescheinigende Ärzte, an die schwangeren Arbeitsnehmerin-nen und an die Arbeitgeber.

Funktionsweise

Die Ärzte können, durch den dazu eingerichteten Dienst, die Schwangerschafts- und Schwan-gerschaftsabbruchbescheinigungen, Online ausfüllen und dem INPS übermitteln..

Die Anwendung ermöglicht ausser dem Ausfüllen und der Übermittlung, auch das Einsehen und die Aufhebung der Bescheinigung.
Beim Ausfüllen muss der bescheinigende Arzt, pflichtmässig folgende Daten in Bescheinigung eintragen:

  • Die Personalien der Arbeitnehmerin;
  • Die Schwangerschaftswoche am Tag der Untersuchung;
  • Das vorraussichtliche Datum der Endbindung.

Im Fall von Abbruch, muss in der Bescheinigung auch das Datum des Schwangerschaftsab-bruch eingetragen sein.
Der bescheinigende Atzt muss der betroffenen Person, die vom System vergebene eindeutige Bescheinigungsnummer mitteilen, gegebenenfalls auch eine Papierkopie der ärztlichen Schwangerschafts oder Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen, ohne der Angabe der Schwangerschaftswoche, zur Verfügnug stellen.

Im Falle einer falschen Übermittlung der Bescheinigung, kann der Arzt die Aufhebung über den selben Dienst vornehmen, der für die Übermittlung verwendet wurde. Der Stornierungsvor-gang ist nur bis Mitternacht des auf das Datum der Übermittlung folgenden Tages zugelassen.

In diesem Zeitraum ist die Bescheinigung daher al nicht konsolidiert zu betrachten und kann daher keine verwaltungsrechtliche Wirkungen hervorrufen.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist die logische Löschung der vom Institut erworbenen Be-scheinigungen, nur durch Einreichung des Aufhebungsantrags bei der örtlich zuständigen INPS Stelle möglich.

Der Antrag, zwingend in schriftlicher Form, muss ausreichend begründet und vom bescheini-genden Arzt unterschrieben sein. Sie kann vom Arzt selbst oder von einer Vertrauensperson mit ausdrücklicher Vollmacht oder von der Frau, der die Bescheinigung ausgestellt wurde, vorge-legt werden. (Artikel 21, Ab. 1, Gesetzesdekret 151/2001).
Im Falle einer Aufhebung ist die zuständige INPS Stelle für die Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage der Bescheinigung verantwortlich, für das der Aufhebungs-antrag eingegangen ist und der entsprechend archiviert werden muss.

Über den Dienst können die Arbeitnehmer die Bescheinigungen und die Quittungen für die Übermittlung der Bescheinigungen einsehen und ausdrucken, während die Arbeitgeber nur die Bescheinigungen einsehen können.
In jedem Fall bietet das Institut Unterstützung über das Contact Center 803 164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilfunknetz..