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Bonus für bedürftige Arbeitnehmer - Einmalige Entschädigung

Der Dienst ermöglicht es, eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000 EUR als Beshäftigungsentschädigung für bedürftige Arbeitnehmer für das Jahr 2021 zu beantragen. Die Der Bonus ist mit anderen Entschädigungen vereinbar. Dieser Bonus richtet sich an Arbeitnehmer des privaten Sektors.
Adressiert an:
Kategorien
Angestellte in der Privatwirtschaft
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 8 August 2022 Letzte Aktualisierung: 9 Mai 2023

Um was es geht

Der „Bonus für bedürftige Arbeitnehmer“ ist eine einmalige Entschädigung in Höhe von eintausend Euro.

Zielgruppe

Sie wird Arbeitnehmern des privaten Sektors zuerkannt:

  • den Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall beim INPS haben;
  • die im Jahr 2021 die Leistung gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 18/2020 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz 27/2020) in Anspruch genommen haben, wenn die Arbeit nicht als Telearbeit ausgeführt wurde und sie die Höchstgrenze für den erstattungsfähigen Krankheitsurlaub erreicht haben.

Folgenden Personen wird sie dagegen nicht zuerkannt:

  • mithelfenden Familienangehörigen (Dienstmädchen und Pflegekräften);
  • Angestellten in der Industrie;
  • mittleren Führungskräften (Industrie und Handwerk);
  • Führungskräften;
  • Pförtnern;
  • Selbstständigen;
  • Arbeitnehmern, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen.

Funktionsweise

HÖHE DER LEISTUNG

Die Geldleistung in Höhe von 1.000 EUR kann nur einmal an jede berechtigte Person gezahlt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen für verschiedene Kategorien von Beschäftigungsverhältnissen erfüllt.

Der Bonus für bedürftige Arbeitnehmer ist mit anderen Arbeitslosen- oder sonstigen Leistungen, die der Antragsteller erhält, vereinbar.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Um in den Genuss des Bonus zu kommen, muss der Arbeitnehmer im Jahr 2021 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Anspruch auf Krankenversicherungsschutz durch das INPS gehabt haben;
  • eine oder mehrere Krankenbescheinigungen (Artikel 26, Absatz 2 des  Gesetzesdekrets Nr. 18/2020, umgewandelt in das Gesetz Nr. 27/2020) vorgelegt haben, als Arbeitnehmer im Besitz einer Anerkennung der Schwerbehinderung (Artikel 3, Absatz 3, Gesetz Nr. 104/1992) oder einer Risikobescheinigung aufgrund einer Immundepression oder der Folgen onkologischer Erkrankungen oder der Durchführung entsprechender lebensrettender Therapien, die von den zuständigen rechtsmedizinischen Stellen ausgestellt wurde;
  • die nach den für den antragstellenden Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Krankheitstage überschritten haben;
  • während der Zeiträume, für die der Antragsteller Krankenbescheinigungen eingereicht hat, nicht in Telearbeit gearbeitet haben.

Bei der Einreichung des Antrags muss der Arbeitnehmer eine Selbsterklärung abgeben (gemäß den Artikeln 48, 73 und 76 des ital. Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000).

Gegen die vom Institut erlassenen Maßnahmen in Bezug auf Prämien Bonus (gemäß Artikel 1, Absatz 969 des Gesetzes Nr. 234/2021) kann der Betroffene nur den Rechtsweg beschreiten.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Die Antragsfrist läuft am 30. November 2022 ab.

ANTRAGSTELLUNG

Ausschließlich online auf der Website des Instituts über den entsprechenden Dienst.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der gebührenfreien Telefonnummer 803164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt durch Gutschrift auf einem Konto, das auf den Namen des Antragstellers lautet oder dessen Mitinhaber der Antragsteller ist. Bei einem Antrag auf Gutschrift auf einem Konto im SEPA-Zahlungsraum (außerhalb Italiens) muss der Begünstigte das Formular MV70 zur finanziellen Identifizierung beifügen, das vom Webportal heruntergeladen werden kann, sofern es dem INPS nicht schon bei früheren Zahlungsanträgen vorgelegt wurde.