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Handwerker und Gewerbetreibende. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen

Der Dienst ist derzeit nicht verfügbar
Der Dienst ermöglicht, einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen für Handwerker und Gewerbetreibende zu stellen.
Adressiert an:
Kategorien
Handwerker und Gewerbetreibende
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 12 Mai 2023

Um was es geht

Es handelt sich um einen Dienst, der die Beantragung der der Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ermöglicht.

Zielgruppe

Dieser Dienst richtet sich an Handwerker und Gewerbetreibende, die nicht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Funktionsweise

Beiträge, die zu viel oder in Ermangelung der gesetzlichen Vorschriften an die Verwaltung für Handwerker und Gewerbetreibenden gezahlt wurden, können auf Antrag erstattet werden.

Im Falle einer betrügerischen Zahlung wird der Betrag nicht zurückerstattet.

Im Rahmen des Sozialversicherungsdossier Handwerker und Gewerbetreibende kann die versicherte Person:

  • die Erstattung beantragen;
  • die Beitragsschuld angeben, die mit den zu viel gezahlten Beiträgen verrechnet werden soll.

Antrag

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann vorbehaltlich der 10-jährigen Verjährungsfrist jederzeit gestellt werden.

Das Institut teilt das Ergebnis des Antrags mit.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Nach Zugang auf das eigene Sozialversicherungsdossier mit den eigenen Zugangsdaten muss der Punkt „Antrag auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ ausgewählt werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabella zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabella gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.

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