NOMECOGNOME

Sie sind in

Anrechnung der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit (LSU)

Der Dienst ermöglicht, einen Antrag auf die Anrechnung zu Rentenzwecken von fiktiven Beiträgen im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten in von Nutzereinrichtungen finanzierten Projekten zu stellen. Er ist für Arbeitnehmer, die gemeinnützige Arbeit leisten, bestimmt.
Adressiert an:
Kategorien
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 23 Juli 2018

Um was es geht

Dies ist die fiktive Beitragszahlung:

  • die nür die Erlangung des Rentenanspruchs gilt;
  • die für die Durchführung von gemeinnützigen Tätigkeiten (ASU) in so genannten „selbstfinanzierten“ Projekten (Projekte, die auf Kosten der Nutzereinrichtungen finanziert werden) anerkannt wird;
  • die monatlich mit der Zulage für gemeinnützige Tätigkeiten („ASU-Zulage“) ausbezahlt wird.

Zielgruppe

Die fiktiven Beitragszahlungen stehen Arbeitnehmern, die gemeinnützige Arbeit (LSU) leisten zu:

  • die an Projekten beteiligt sind, die von Regionen/Lokalbehörden genehmigt wurden, die nicht dem INPS angehören (Artikel 11 Absätze 4 und 6 ital. Gesetzesdekret Nr. 468 vom 1. Dezember 1997);
  • die ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der ital. Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 28. Februar 2000 aufgenommen haben.

Funktionsweise

Entsprechend den Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik wurden im INPS-Rundschreiben Nr. 188 vom 7. Oktober 2016 die Bedingungen für die  Anrechnung der fiktiven Beiträge bekannt gegeben:

  • das Projekt, an dem der gemeinnützige Arbeiter beteiligt ist, muss von der zuständigen regionalen Arbeitskommission (CRI) vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 81/2000;
  • die gemeinnützigen Tätigkeiten müssen von jedem Arbeiter ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein und sich aus den Beschlüssen zur Festlegung des Projekts und aus den einzelnen Beschlüssen zur Ausweitung der von der Nutzereinrichtungen ausgeführten Tätigkeiten ergeben;
  • die anzurechnende Zeiten sind diejenigen der tatsächlichen Arbeit; Die in Art. 8 Abs. 4 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 468/97 vorgesehenen Aussetzungszeiten und die in den Abs. 10-18 desselben Artikels vorgesehenen Abwesenheiten, die nicht zur Aussetzung der Subvention geführt haben, stellen keine Unterbrechungen dar, die zum Austritt aus dem LSU-Geltungsbereich führen.

Als Nachweis für die Erfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit ist auch eine Bescheinigung über die von der Nutzereinrichtung gezahlten Vergütungen vorzulegen.

Antrag

Die Nutzereinrichtung/die finanzierende Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer die gemeinnützige Arbeit ausgeübt hat, reicht den Antrag online über den entsprechenden Dienst ein.

Um eine Genehmigung für den Zugang zu diesem Dienst zu beantragen, muss die Einrichtung das Formular RA012 ausfüllen.

Der spezielle Online-Dienst für die Übermittlung des Antrags dient:

  • der Übermittlung der Liste der Arbeitnehmer und der anzurechnenden Zeiten;
  • der Übermittlung der Anlagen zu jedem Arbeitnehmer (Entschließungen C.R.I., Entschließungen der Nutzereinrichtung, etwaige Haftungserklärungen für Zeiten der Aussetzung, CUD, Lohnabrechnungen usw.).

Um den Status des Antrags zu erfahren, kann sich der Arbeitnehmer an die Einrichtung wenden (Nachricht Nr. 3012 vom 27. Juli 2018).

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.