NOMECOGNOME

Sie sind in

Schulbesuchzulagen für Kinder und Waisen von Mitgliedern der “Gestione Assistenza Magistrale“

Mit diesem Dienst kann ein Antrag auf Zullagen für den Besuch von Kitas, Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen für die Waisen der Mitglieder der “Gestione Assistenza Magistrale“ gestellt werden.
Spezifisch für
Waisen (oder ihnen gleichgestellte Kinder) oder des Ehegatten von Mitgliedern der “Gestione Assistenza Magistrale"

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 15 Mai 2023

Um was es geht

Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Waisen und ihnen gleichgestellte Kinder von Mitgliedern der Verwaltung der Lehrkräfteunterstützung “Gestione Assistenza Magistrale“ für den Besuch von:

  • Kitas;
  • Kindergärten;
  • Primar- und Sekundarschule des ersten Zyklus (bis zur zweiten Klasse).

Zielgruppe

Die Schulbesuchzulage wird den Waisenkindern des Mitglieds oder des Ehepartners des Mitglieds der Gestione Assistenza Magistrale gezahlt.

Den Waisenkindern des Mitglieds gleichgestellt sind:

  • Kinder von Mitgliedern, die aufgrund von Krankheit, die zu absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit führt, vom Dienst befreit sind;
  • Kinder von Mitgliedern, die aufgrund von Krankheit, die zu absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit führt, vom Dienst befreit sind;
  • die Kinder von getrennten oder geschiedenen Mitgliedern, für den Fall, dass die Bescheinigungsurkunde des Trennungs- oder Scheidungszustandes keine finanzielle Belastung für den anderen Elternteil festlegt.

Funktionsweise

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage und die Vergabekriterien richten sich nach dem Betrag der letzten ISEE-Erklärung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Voraussetzungen sind in der jährlich vom INPS herausgegebenen Ausschreibung angegeben.

Sie können im Abschnitt Sozialleistungen, Unterstützung und Gegenseitigkeit eingesehen werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss:

  • innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Fristen gestellt werden;
  • vom noch im Dienst oder bereits in Rente befindlichen Elternteil (als Rechtsinhaber/Antragsteller) gestellt werden;
  • vom hinterbliebenen Elternteil oder Vormund (als Antragsteller) gestellt werden;
  • durch den Schüler (als Antragsteller/Begünstigter) gestellt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung über 18 Jahre alt ist.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online mittels Anklicken von „Nutzen Sie den Dienst“ eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz gestellt werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.