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Eingliederungszulage (ADI)

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer finanziellen Leistung für schutzbedürftige Nutzer und sorgt für deren Aufnahme in Ausbildungs- und aktive Arbeitsmarktmaßnahmen.

Adressiert an:
Kategorien
Bürger- Patronatsstellen- Unbeschäftigte, arbeitslose und freigestellte Arbeitnehmer
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 22 Juli 2024

Um was es geht

Die Eingliederungszulage (ADI) ist eine nationale Maßnahme zur Bekämpfung von Armut, Fragilität und sozialer Ausgrenzung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen durch Maßnahmen der sozialen Eingliederung sowie der Ausbildung, der Beschäftigung und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die ab dem 1. Januar 2024 durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 48 vom 4. Mai 2023, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 85 vom 3. Juli 2023 umgewandelt, eingerichtet wurde. 

Zielgruppe

Die Eingliederungszulage besteht aus einer finanziellen Leistung und einer sozialen und beruflichen Eingliederung, die der Bedürftigkeitsprüfung und der Einhaltung eines personalisierten Programms zur sozialen und beruflichen Aktivierung und Eingliederung unterliegen. Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Ergänzung des Familieneinkommens bis zu einem Schwellenwert (Teil A) und einer Unterstützung für Haushalte, die in einer Wohnung wohnen, die mit einem ordnungsgemäß registrierten Vertrag vermietet wurde (Teil B). 

Funktionsweise

Die finanzielle Leistung beginnt in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Eingliederungszulage-Antragsteller den digitalen Aktivierungspakt für Familien (PAD) unterzeichnet hat, nachdem die Prüfung des Antrags erfolgreich abgeschlossen wurde.

In der ersten Anwendungsphase wird ausschließlich für die bis Januar eingereichten Anträge, die den bis Januar 2024 unterzeichneten digitalen Aktivierungspakt (PAD) enthalten, der Beginn der Leistung ab Januar 2024 zuerkannt, unbeschadet der Notwendigkeit der erfolgreichen Prüfung des Antrags.

Die Leistung wird monatlich auf die elektronische Zahlungskarte (Eingliederungskarte oder Eingliederungszulage-Karte) für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt und kann nach einem Monat Aussetzung um weitere 12 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der 12-monatigen Verlängerungszeiträume ist ebenfalls eine einmonatige Aussetzung vorgesehen.

Der Betrag, der zur Ergänzung des Familieneinkommens zusteht, kann auf Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung oder auch später auf jedes der volljährigen Mitglieder der Familie aufgeteilt werden, die die elterlichen Pflichten ausüben oder auf der Äquivalenzskala für Eingliederungszulage-Zwecke berücksichtigt werden, wobei jedem der Pro-Kopf-Anteil zuerkannt wird. 

Auszahlungsplan

Ab dem 27. Februar hat das INPS die monatliche Auszahlung vom Februar 2024 für alle Haushalte mit Anspruch auf die Eingliederungszulage angeordnet, die bis zum Januar 2024 einen Antrag gestellt haben und die bereits am 26. Januar oder 15. Februar Zahlungen erhalten haben, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung bestehen.

Die Zahlungen der Raten nach der ersten Rate (die sogenannten „Verlängerungen“) werden an den folgenden Terminen angewiesen:

  • Mittwoch, 27. März 2024
  • Freitag, 26. April 2024
  • Dienstag, 28. Mai 2024
  • Donnerstag, 27. Juni 2024
  • Samstag, 27. Juli 2024

Für diejenigen, die den Antrag auf Eingliederungszulage bis Februar 2024 mit einem im selben Monat unterzeichneten digitalen Aktivierungspakt stellen, wird die erste Zahlung nach erfolgreicher Prüfung des Antrags am 15. März für den Monat März geleistet, während die Monatsrate für April am 26. April gezahlt wird.

Bei Anträgen, die ab Februar eingereicht werden, werden die Zahlungen nach erfolgreicher Prüfung des Antrags ab dem Monat zuerkannt, der auf den Monat folgt, in dem den digitalen Aktivierungspakt unterzeichnet wurde.

Für die Anträge, die in den kommenden Monaten eingereicht werden und erfolgreich geprüft werden und für die ein digitaler Aktivierungspakt unterzeichnet wurde, wird die erste Zahlung wie folgt angeordnet:

Anträge eingereicht bis

Unterzeichnung des digitalen Aktivierungspakts und erfolgreiche Prüfung des Antrags

Verfügbarkeit von Eingliederungskarten mit gutgeschriebenem Betrag für die Abholung bei den Postämtern für Antragsteller, die die SMS erhalten haben

Februar 2024

Februar  2024

Freitag, 15. März 2024

März 2024

März 2024

Dienstag, 16. April 2024

April 2024

April 2024

Mittwoch, 15. Mai 2024

Mai 2024

 Mai 2024

Samstag, 15. Juni 2024

Juni 2024

Juni 2024

Samstag, 15. Juni 2024

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Eingliederungszulage wird auf Antrag eines Familienmitglieds zur Abdeckung der Eingliederungsbedürfnisse von Familien mit behinderten Familienmitgliedern gemäß der Verordnung des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159 vom 5. Dezember 2013, sowie mit minderjährigen oder mindestens sechzigjährigen Familienmitgliedern oder mit benachteiligten Familienmitgliedern zuerkannt, die in von der öffentlichen Verwaltung zertifizierte Pflege- und Betreuungsprogramme der territorialen Sozial- und Gesundheitsdienste aufgenommen wurden.

Die Eingliederungszulage-Antragsteller müssen für die gesamte Dauer der Leistung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Wohnsitzvoraussetzungen

Der Antragsteller muss entweder:

  • Staatsangehöriger Italiens oder dessen Familienangehöriger sein, der das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt hat;
  • Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union oder dessen Familienangehöriger sein, der das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt hat;
  • Staatsangehöriger eines Drittlandes sein, der eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für die EU besitzt;
  • Inhaber des internationalen Schutzstatus gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 251 vom 19. November 2007 oder Staatenloser sein.

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens fünf Jahren in Italien ansässig sein, davon die letzten zwei auf fortlaufender Basis.

Der Fortbestand des Wohnsitzes gilt im Falle einer Abwesenheit vom italienischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Monaten als unterbrochen bzw. im Falle einer Abwesenheit vom italienischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von 18 Monaten für einen Zeitraum von vier Monaten oder mehr, auch wenn die Abwesenheit nicht in Folge bestand. Abwesenheiten aus schwerwiegenden und dokumentierten gesundheitlichen Gründen unterbrechen den Fortbestand des Wohnsitzes nicht, auch wenn dabei die oben genannten Zeiträume überschritten werden.

Das Erfordernis des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die gesamte Dauer der Leistung wird auf die Familienmitglieder ausgedehnt, die die Leistung erhalten.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Familie des Antragstellers muss die folgenden wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • sie muss einen gültigen ISEE-Wert von nicht mehr als 9.360 Euro haben;
  • sie muss ein Haushaltseinkommen* unter einem Schwellenwert von 6.000 Euro pro Jahr haben, multipliziert mit dem entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala für Eingliederungszulage-Zwecke;
  • ihr Immobilienvermögen in Italien und im Ausland, wie es für ISEE-Zwecke definiert ist, darf einen Wert von 30.000 Euro nicht überschreiten, ausgenommen der Immobilie des eigenen Wohnsitzes, sofern der Wert dieser Immobilie für die Zwecke der Gemeindesteuer (IMU) nicht mehr als 150.000 Euro beträgt;
  • ihr bewegliches Vermögen (z. B. Sichteinlagen, Girokonten usw.) gemäß Definition für ISEE-Zwecke beträgt maximal:
    • 6.000 Euro für Haushalte, die aus nur einer Person bestehen;
    • 8.000 Euro für Haushalte, die aus zwei Personen bestehen;
    • 10.000 Euro für Haushalte, die aus drei oder mehr Personen bestehen (der Schwellenwert wird um 1.000 Euro für jedes Kind ab dem dritten erhöht).

    Diese Obergrenzen werden um folgende Beträge erhöht:

    • 5.000 Euro für jede Person mit Behinderungen;
    • 7.500 Euro für jede im Haushalt lebende Person mit schweren Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, wie zu ISEE-Zwecken definiert;
  • im Haushalt darf keine Person leben, die das Eigentum, gleich aus welchem Grund oder in voller Verfügbarkeit besitzt von:
    • Fahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 1600 cm3 oder Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3, die erstmals in den 36 Monaten vor dem Antrag zugelassen wurden, mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motorrädern, für die ein Steuervorteil für Menschen mit Behinderungen gewährt wird;
    • Schiffen oder Sportbooten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Sportschifffahrtgesetzbuch gemäß Gesetzesverordnung Nr. 171 vom 18. Juli 2005 sowie Flugzeugen jeder Art.

* Die im ISEE-Wert enthaltenen Sozialleistungen werden vom Familieneinkommen abgezogen und alle Leistungen, die derzeit in Anspruch genommen werden, werden addiert, mit Ausnahme der aufgrund der Behinderung bezogenen Leistungen und der Leistungen, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegen. Einkommen und Vermögenswerte, die nicht im ISEE-Wert enthalten sind, werden zum Zeitpunkt der Antragstellung deklariert und zu diesem Zweck bewertet. Das Familieneinkommen umfasst die direkten und indirekten Renten, die von den Familienmitgliedern mit Wirkung nach dem gültigen ISEE-Bezugszeitraum bezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159/2013 in Bezug auf den aktuellen ISEE-Wert. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden die Einnahmen aus der Eingliederungszulage, dem Bürgereinkommen oder anderen nationalen oder regionalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut nicht berücksichtigt. Die Vergütungen für sportliche Aktivitäten im Amateurbereich, die gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Gesetzesverordnung Nr. 36/2021 bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro pro Jahr keine Steuerbemessungsgrundlage für Steuerzwecke darstellen, werden in den Wert des Familieneinkommens für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Haushalts einbezogen.

Zusätzliche Voraussetzungen (Sicherungsmaßnahmen, Präventionsmaßnahmen, Verurteilungen, Kündigungen, Unterbringung in Einrichtungen, die ausschließlich zu Lasten der öffentlichen Hand gehen und Schulpflicht/Recht auf Schulbesuch):

  • der Antragsteller darf sich nicht in Untersuchungshaft befinden bzw. keine endgültigen Verurteilungen oder Verurteilungen gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung haben, die in den zehn Jahren vor dem Antrag ergangen sind;
  • der Antragsteller darf nicht arbeitslos sein, wenn er den Aktivierungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 unterliegt, und zwar aufgrund freiwilliger Kündigung innerhalb von 12 Monaten nach dem Kündigungsdatum, mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund sowie der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 604/1966 erfolgt ist;
  • der Antragsteller darf nicht in Einrichtungen untergebracht sein, die vollständig von der öffentlichen Hand getragen werden;
  • der Antragsteller muss die Ausbildungsverpflichtung für Begünstigte im Alter von 18 bis 29 Jahren erfüllt haben oder eingeschrieben sein und an Ausbildungskursen für Erwachsene der ersten Stufe teilnehmen, die der Erfüllung der oben genannten Ausbildungsverpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 622 des Gesetzes Nr. 296/2006 dienen.

ISEE: Auslassungen und/oder Abweichungen

Im Falle von ISEE-Erklärungen mit Auslassungen und Abweichungen informiert das INPS den Antragsteller, falls Auslassungen und/oder Abweichungen der ISEE-Erklärung in Bezug auf die Daten in den Steuerregistern und/oder selbst erklärten Daten des beweglichen Vermögens (z. B. Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere) festgestellt werden. Der Antragsteller kann dem Institut rechtzeitig Belege oder eine neue nicht abweichende DSU vorlegen, damit der Antrag angenommen werden kann.

Meldepflichten

Die Eingliederungszulage ist mit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit bzw. einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit vereinbar, was jedoch die Neufestsetzung der Höhe der Leistung oder den Verfall derselben wegen Überschreitung der Schwellenwerte zur Folge hat.

Daher müssen der Antragsteller oder die Mitglieder des Eingliederungszulage-Haushalts dem INPS alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse (über das Formular „ADI-Com ridotto“), die nicht bereits im ISEE-Wert für das gesamte Jahr erfasst wurden, sowie alle Änderungen der Beschäftigungsbedingungen während der Durchführung der Maßnahme (über das Formular „ADI-Com esteso“) melden.

Insbesondere im Falle der Aufnahme einer unselbständigen, unternehmerischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit durch ein oder mehrere Mitglieder des Haushalts während des Bezugs der Eingliederungszulage trägt ein Zusatzeinkommen bis zu 3.000 Euro brutto pro Jahr, berechnet für den gesamten Haushalt, nicht zur Berechnung der finanziellen Leistung bei.

Das Arbeitseinkommen, das die Schwelle überschreitet, wird bei der Berechnung der finanziellen Leistung berücksichtigt, beginnend ab dem auf den Monat der Änderung folgenden Monat und bis das höhere Einkommen für das ganze Jahr in der ISEE-Erklärung berücksichtigt wird.

Um feststellen zu können, dass die Obergrenze von 3.000 Euro für den ersten Zeitraum nicht überschritten wird, muss der Arbeitnehmer dem INPS in jedem Fall das voraussichtliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit innerhalb von dreißig Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit unter Verwendung des Formulars „ADI-Com esteso“ mitteilen.

Wenn die Frist von dreißig Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß obligatorischen Mitteilungen verstrichen ist, ohne dass eine Mitteilung des Arbeitnehmers erfolgt ist, wird die Zahlung der Leistung ausgesetzt, bis diese Verpflichtung erfüllt ist, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Tätigkeit, nach deren Ablauf die Leistung verfällt. *

*Unbeschadet des Vorstehenden, was die Vereinbarkeit zwischen der wirtschaftlichen Leistung und dem Arbeitseinkommen betrifft, bedingt die Annahme eines Arbeitsangebots mit einer Dauer zwischen einem und sechs Monaten, wie aus den obligatorischen Mitteilungen oder den Mitteilungen über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit hervorgeht, die vom Arbeitnehmer an das INPS übermittelt werden, wenn darin eine Vergütung von mehr als 3.000 Euro vorgesehen ist, die zum Verfall der Leistung führen würde, die Aussetzung der Zahlung der Leistung an die Familie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die Aufnahme einer unternehmerischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, die sowohl als Einzelperson als auch als Beteiligung eines oder mehrerer Familienmitglieder während des Bezugs der Eingliederungszulage ausgeübt wird, wird dem INPS unter Androhung des Verlustes der Leistung spätestens am Tag vor deren Beginn unter Verwendung des Formulars „ADI-Com esteso“ gemeldet.

Das Einkommen wird nach dem Kassenprinzip als Differenz zwischen den Einnahmen und der erhaltenen Vergütung und den bei der Ausübung der Tätigkeit entstandenen Ausgaben ermittelt und spätestens am fünfzehnten Tag nach Ende jedes Quartals des Jahres gemeldet. Als Anreiz erhält der Begünstigte die Eingliederungszulage für weitere zwei Monate nach der Änderung der Beschäftigungssituation, unbeschadet der Gesamtdauer der Leistung. Die Leistung wird anschließend jedes Quartal mit Bezug auf das Vorquartal aktualisiert, und das Einkommen trägt zu dem Teil bei, der 3.000 Euro brutto pro Jahr überschreitet, der für die gesamte Familie berechnet wird.

Während der Inanspruchnahme der Leistung ist bei einem Wechsel des Haushalts, auf den sich die geltende ISEE-Bescheinigung bezieht, innerhalb eines Monats nach dem Wechsel unter Androhung des Verfalls der Leistung eine aktualisierte DSU vorzulegen. Mit Ausnahme der Änderungen, die in Todesfällen und Geburten bestehen, kann der neue Haushalt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die aktualisierte DSU für ISEE-Zwecke eingereicht wurde, einen neuen Antrag auf Eingliederungszulage stellen, wobei die Rechtswirkungen des vorherigen entfallen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Eingliederungszulage kann ab dem 18. Dezember 2023 beim INPS eingereicht werden:

  • auf telematischem Weg über die Website nach Anmeldung mit den eigenen Zugangsdaten;
  • bei den Patronatsstellen;
  • in einer Steuerberatungsstelle (CAF) ab dem 1. Januar 2024.

Nach Einreichung des Antrags werden die Daten auf der Aktivierungsplattform für soziale und berufliche Eingliederung des Informationssystems für soziale und berufliche Eingliederung (SIISL) zur Verfügung gestellt, wo der Antragsteller:

  • sich auf der Plattform des Informationssystems für soziale und berufliche Eingliederung (SIISL) registrieren und den digitalen Aktivierungspakt der Familie (PAD) unterzeichnen muss und ausdrücklich die Übermittlung der Daten im Zusammenhang mit dem Antrag an die Sozialdienste, die CPI, die Arbeitsagenturen und die Vermittlungsstellen sowie an die bei den Arbeitsdiensten akkreditierten Unternehmen genehmigen muss;
  • mit der Unterzeichnung des digitalen Aktivierungspakts der Familie werden die Daten des Familienhaushalts automatisch an den Sozialdienst der Wohngemeinde zur Analyse und Übernahme von Familienmitgliedern mit komplexen Bedürfnissen und zur Einleitung etwaiger Unterstützungsmaßnahmen übermittelt;
  • nach der automatischen Übermittlung der Daten der Familie müssen die Begünstigten innerhalb von 120 Tagen nach Unterzeichnung des digitalen Aktivierungspakts der Familie zum ersten Termin bei den Sozialdiensten vorstellig werden. In Ermangelung einer Einberufung durch die Sozialdienste wird die Auszahlung ausgesetzt, wenn innerhalb der angegebenen Fristen kein erster Termin stattgefunden hat, um nach dem Treffen wieder aktiviert zu werden. Die begünstigte Familie, die ohne gerechtfertigten Grund nicht zu den Einberufungen durch die Sozialdienste erscheint, wird von der Maßnahme ausgeschlossen.

Die Sozialdienste führen eine mehrdimensionale Analyse der Familienmitglieder durch.

Nach Abschluss der Analyse können die Programme identifiziert werden, denen die einzelnen Familienmitglieder - mit elterlicher Verantwortung oder die Teil der Äquivalenzskala sind - folgen müssen oder können:

  • volljährige Familienmitglieder, die die elterliche Verantwortung ausüben, nicht bereits erwerbstätig sind und keinen regulären Studiengang absolvieren und keine Betreuungsbelastung haben, sind zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm verpflichtet. Diese müssen nach dem Verweis an die Arbeitsämter innerhalb von sechzig Tagen den individuellen Dienstpakt unterzeichnen, nachdem sie den individuellen digitalen Aktivierungspakt unterzeichnet haben, und dem weiteren Aktivierungsprogramm folgen;
  • Familienmitglieder mit Behinderungen oder im Alter von 60 Jahren oder mehr oder in Schutzprogrammen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt können dagegen die freiwillige Teilnahme an einem personalisierten Programm zur Begleitung der beruflichen oder der sozialen Eingliederung beantragen;
  • Von den Aktivierungspflichten ausgeschlossen sind:
  • Empfänger der Eingliederungszulage, die direkte Rentenansprüche haben oder in jedem Fall mindestens sechzig Jahre alt sind;
  • Familienmitglieder mit Behinderungen gemäß dem Gesetz Nr. 68/1999, unbeschadet jeglicher gezielter Arbeitsvermittlungsinitiativen;
  • Familienmitglieder, die krebskrank sind;
  • Familienmitglieder mit Betreuungsaufgaben bei Betreuung von Kindern unter drei Jahren mit drei oder mehr als drei minderjährigen Kindern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen oder Pflegebedürftigen gemäß Anhang 3 der Verordnung gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159/2013;
  • Familienmitglieder, die in Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt einbezogen sind, und Frauen, die Opfer von Gewalt sind, mit oder ohne Kinder, die von Anti-Gewalt-Zentren betreut werden, die von den Regionen oder Sozialdiensten anerkannt sind.

  • Unterzeichnung des individuellen Dienstepakts innerhalb von 60 Tagen nach Aktivierung der Familienmitglieder bei der Arbeitsvermittlungsstelle oder bei den bei den Arbeitsvermittlungsdiensten akkreditierten Unternehmen. Wird der individuelle Dienstpakt nicht innerhalb der angegebenen Fristen unterzeichnet, weil die zuständigen Dienste die Person nicht einberufen haben, wird die Gewährung der Leistung ausgesetzt. Bei Nichterscheinen bei den Einberufungen oder Nichtunterzeichnung des vom zuständigen Dienst ausgearbeiteten individuellen Dienstpakts ohne gerechtfertigten Grund verfällt die wirtschaftliche Leistung.
  • Unterzeichnung eines Eingliederungspakts. Die Eingliederungszulage-Begünstigten müssen, auch wenn sie von den Verpflichtungen zur Teilnahme am Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, durch die Unterzeichnung des Eingliederungspakts gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 48 von 2023 ein individuelles Programm der sozialen Eingliederung absolvieren, mit Ausnahme der Familienmitglieder zwischen 18 und 59 Jahren, ohne elterliche Verantwortung und die von der Äquivalenzskala ausgeschlossen sind, die an den Aktivitäten zur Aktivierung der Arbeit im Rahmen des SFL (Unterstützung für Ausbildung und Arbeit) teilnehmen können und daher von den Verpflichtungen im Rahmen der Eingliederungszulage ausgeschlossen sind, und der Familienmitglieder mit Behinderungen oder im Alter von 60 Jahren oder älter oder die Teil von Schutzprogrammen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt sind, die in jedem Fall eine freiwillige Teilnahme beantragen können.

Im Falle der Unterzeichnung des individuellen Dienstpakts kann dies auch die Teilnahme an den Arbeitsdiensten und Schulungen des Nationalen Programms zur Gewährleistung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer (GOL) gemäß Mission 5 Komponente 1 des nationalen Plan für Aufbau und Resilienz (PNRR) umfassen.

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