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Dieser Dienst ermöglicht die Beantragung von Solidaritätszulage für finanziell bedürftige Familienangehörige als Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Mitgliedern der“Gestione Magistrale“.
Spezifisch für
Familienangehörige als Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Mitgliedern der “Gestione Magistrale“.

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 5 Mai 2023

Um was es geht

Die Solidaritätszulage ist ein Beitrag für Familienangehörige als Hinterbliebene von Mitgliedern der “Gestione Magistrale“,  die verstarben, während sie noch im Dienst standen.

Zielgruppe

Anspruch auf diese Leistung haben finanziell bedürftige Familienangehörige als Hinterbliebene von Mitgliedern der“Gestione Magistrale“.

Funktionsweise

Anspruch auf Solidaritätzulage haben der Reihe nach die folgenden bedürftigen Personen, deren finanzielle Lage laut ISEE-Erklärung 40.000 Euro, bezogen auf den jeweiligen Haushalt, nicht überschreitet:

  • hinterbliebene Ehepartner, die keine neue Ehe eingegangen sind;
  • minderjährige oder volljährige Waisen;
  • sind weder ein(e) Witwe(r) noch Waisen hinterblieben, der Elternteil des während des Dienstverhältnisses verstorbenen Mitgliedes, für dessen Unterhalt der Mitglieder zum Zeitpunkt des Tods in vollem Umfang aufkam;
  • sind weder ein(e) Witwe(r) noch Waisen hinterblieben, volljährige Geschwister des während des Dienstverhältnisses verstorbenen Mitgliedes, die dauerhaft erwerbsunfähig sind und für deren Unterhalt der Mitglieder zum Zeitpunkt des Tods in vollem Umfang aufkam.
     

Antrag

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Auf die von INPS angebotenen Dienste kann mit einem der folgenden derzeit akzeptierten alternativen Authentifizierungssysteme zugegriffen werden:

  • öffentliches System für die digitale Identität (SPID Sistema Pubblico di Identità Digitale);
  • elektronischen Personalausweis (CIE, Carta d‘Identità Elettronica);
  • nationale Servicekarte (CNS, Carta Nazionale dei Servizi).

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.