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Ermächtigung zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrags für ein Gewerkschaftsmandat

Der Dienst ist derzeit nicht verfügbar
Für Arbeitnehmer, die sich in unbezahltem Gewerkschaftsurlaub und/oder in bezahlter Abordnung befinden, bietet der Dienst die Möglichkeit, zusätzlich zum Pflichtbeitrag einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Abschluss des Verfahrens innerhalb von 85 Tagen ab dem Datum der Einholung der Unterlagen.
Adressiert an:
Kategorien
Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften- Öffentlich Bedienstete- Angestellte in der Privatwirtschaft
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 5 Juni 2023

Um was es geht

Der Zusatzbeitrag ist ein freiwilliger Beitrag (Artikel 3, Absätze 5 und 6, Gesetzesverordnung Nr. 564 vom 16. September 1996) für befristet und unbefristet Beschäftigte, die gewerkschaftliche Mandate übernehmen, d. h:

  • Gewerkschaftsführer;
  • Mitglieder der satzungsgemäßen Leitungsorgane von Gewerkschaftsbünden und -organisationen.

Die vorgenannte Vorschrift regelt nur die zusätzliche Vergütung:

  • fester und kontinuierlicher Art;
  • die auf der Grundlage der in den Rechtsakten der Organisationen selbst festgelegten Gehaltsobergrenzen gezahlt wird.

Zielgruppe

Sie wird Arbeitnehmer zuerkannt:

  • die in unbezahlten Gewerkschaftsurlaub und/oder in bezahlte Abordnung versetzt werden;
  • die in der privaten und öffentlichen Verwaltung des Instituts eingeschrieben sind.

Die Option kann ausgeübt werden:

  • durch die Gewerkschaftsorganisation, nachdem sie die Genehmigung des Fonds oder des Rentensystems, dem der Arbeitnehmer angehört, beantragt hat;
  • für die Differenz (Abs. 5, Gesetzesverordnung Nr. 564/1996) zwischen den für die gewerkschaftliche Tätigkeit gezahlten Beträgen und dem Referenzgehalt für die Berechnung des fiktiven Beitrags zugunsten der beurlaubten Arbeitnehmer (Artikel 8, Absatz 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981);
  • für die Bezüge und Zulagen, die die Gewerkschaftsorganisation den von ihr abgeordneten Arbeitnehmern mit Anspruch auf das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt zahlt (Abs. 6 der Gesetzesverordnung Nr. 564/1996).

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Der Zusatzbeitrag ist ab dem 1. Dezember 1996 möglich.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Beitragsbemessungsgrundlage:

  • entspricht bei unbezahltem Gewerkschaftsurlaub dem positiven Unterschied zwischen dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen und dem virtuellen Gehalt, auf das der Arbeitnehmer nach den Tarifverträgen für die jeweilige Kategorie Anspruch gehabt hätte. Davon ausgeschlossen sind:
    • eine an die tatsächliche Arbeitsleistung gebundene Vergütung;
    • eine Vergütung, die von einer bestimmten Produktivität abhängt;
    • Gehaltserhöhungen oder Beförderungen, die nicht ausschließlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen;
  • im Falle einer gewerkschaftlichen Abordnung erfolgt eine Anpassung an die volle Vergütung, die von der Gewerkschaftsorganisation zusätzlich zu den Hauptbezügen gezahlt wird.

In beiden Fällen gilt für den Zusatzbeitrag Folgendes:

  • er muss neben dem fiktiven (Gewerkschaftsurlaub) oder tatsächlichen (Gewerkschaftsabordnung) Hauptbeitrag bestehen;
  • er führt nicht zu einer Erhöhung der Betriebszugehörigkeit, sondern nur zu einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge;
  • er kann nicht für Zeiten abgegoltener Abwesenheit angerechnet werden (Art. 5, Abs. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 564/1996);
  • er wird auf der Grundlage des Finanzierungssatzes berechnet, der in der Rentenverwaltung vorgesehen ist, zu der die Person gehört.

VERWIRKUNG

Die Zahlung des Zusatzbeitrags muss bis zum 30. September des Jahres erfolgen, das auf den Beginn der Zahlung der Zusatzverfügung folgt, ansonsten verfällt der Anspruch. 

Wird die Bewilligungsentscheidung von der zuständigen Stelle nicht bis zum angegebenen Datum mitgeteilt, sind die Zahlungen innerhalb der nächsten 30 Tage nach der Mitteilung zu leisten.

Antrag

Die Gewerkschaften müssen jedes Jahr eine Bewilligung beantragen:

  • für jeden Arbeitnehmer für den der Zusatzbeitrag bestimmt ist;
  • unabhängig von der Sozialversicherungsverwaltung, in der die Person registriert ist (öffentliche Verwaltung, Pensionskasse der Arbeitnehmer, Sonderfonds);
  • fristgerecht, so dass das Institut seine Prüfung unter Einhaltung der Zahlungsfrist abschließen kann.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  • die geltende Satzung der Gewerkschaftsorganisation;
  • die offizielle Benennung in das gewerkschaftliche Amt (Verfügung oder Genehmigungsprotokoll), das von den Arbeitnehmern übernommen wird (Art. 3, Abs. 2 der Gesetzesverordnung Nr. 564/1996), worin Folgendes ausgeführt wird:
    • das ausgeübte Amt;
    • die einschlägigen Satzungsbestimmungen;
    • die Dauer und Höhe der von der Gewerkschaft gezahlten Entgelte und Vergütungen;
  • ein etwaiger Gewerkschaftsbeschluss, in dem der niedrigere Betrag der von der Gewerkschaft gezahlten Entgelte und Vergütungen im Vergleich zu dem in der offiziellen Benennung festgelegten Betrag festgelegt wird (sofern die Satzung dies vorsieht);
  • Einheitliche Bescheinigung;
  • Bescheinigung über die virtuelle Vergütung, die zur Berechnung des steuerpflichtigen Beitrags herangezogen wird, wenn es sich um unbezahlten Urlaub für öffentlich Bedienstete handelt.

Bei einem Arbeitnehmer, der sich in unbezahltem Urlaub befindet, erfolgt für Rentenzwecke die Anerkennung des gezahlten Zusatzbeitrags vorbehaltlich der Überprüfung der Anforderungen, die in den geltenden Vorschriften für die Anrechnung fiktiver Beiträge des betreffenden Urlaubszeitraums vorgesehen sind.

Im Falle eines an eine Gewerkschaft abgeordneten Arbeitnehmers müssen die Stellen auch den Abordnungsbeschluss des Arbeitgebers einholen.

 Weitere Erläuterungen sind im INPS-Rundschreiben Nr. 129 vom 4. Oktober 2019 enthalten.

Hinweis: Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF 205Kb), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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