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Belastungsanzeige: Information, Aussetzung, Stornierung und Fälligkeit und Ratenzahlung

Der Dienst übermittelt nach Prüfung durch die zuständigen Stellen eine Belastungsanzeige über die dem INPS zu zahlenden Beträge. Diese Mitteilung ist sofort vollstreckbar und ersetzt die Zahlungsaufforderung.
Adressiert an:
Kategorien
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Angestellte in der Privatwirtschaft
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 17 Mai 2023

Um was es geht

Es handelt sich um die Zustellung einer sofort vollstreckbaren Belastungsanzeige, die die Zahlungsaufforderung ersetzt.

Zielgruppe

Die Dienste der Einsicht, des Antrags auf Aussetzung und der vollständigen oder teilweisen Stornierung der Belastungsanzeige richten sich an:

  • die beitragspflichtige Person (betroffene Person oder gesetzlicher Vertreter);
  • an den Delegierten;
  • an den zugelassenen Vermittler.

Funktionsweise

Die Belastungsanzeige kann dem Steuerpflichtigen zugestellt werden:

  • per zertifizierte E-Mail (PEC);
  • per Einschreiben mit Rückschein;
  • durch städtische Boten;
  • durch Gemeindepolizeibeamte.

Die Zahlung der Belastungsanzeige muss erfolgen:

  • innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung;
  • mit dem der Belastungsanzeige beigefügten vorgedruckten RAV-Schein.

Die Belastungsanzeige wird gleichzeitig auf elektronischem Weg an das Inkassobüro übermittelt, das nach Ablauf der 60-tägigen Zahlungsfrist die Zwangsbeitreibung der Forderung vornimmt.

Seit dem 1. Januar 2011 zieht das INPS die fälligen Beträge mittels einer Belastungsanzeige ein, die auch die Inkassogebühren umfasst (die seit dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Prämie getreten sind, wodurch sich die Kosten für den Bürger verringern, wie im Gesetzesdekret Nr. 159 vom 24. September 2015 vorgesehen).

Die zu erwartenden Inkassogebühren belaufen sich auf:

  • 3 % für Zahlungen, die innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung erfolgen;
  • 6 % für Zahlungen, die nach 60 Tagen erfolgen, zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zusatzbeträge.

Infolge der Änderungen, die durch Artikel 1, Absatz 15 des Gesetzes Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 an Artikel 17 der Gesetzesverordnung Nr. 112/1999 vorgenommen wurden, wurde ab dem 1. Januar 2022 für die dem Inkassobeauftragten anvertrauten Lasten der vom Schuldner zu tragende Anteil an den Inkassokosten in Höhe des folgenden Festbetrags abgeschafft:

  • 3 % der Beträge gemäß Register, wenn die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung erfolgt;
  • 6 % der Beträge gemäß Register und die entsprechenden Verzugszinsen, wenn die Schuld nach Ablauf der oben genannten gesetzlichen Frist beglichen wird.

Dem Schuldner werden nur die zusätzlichen Beträge für Vollstreckungs- und Zustellungskosten angelastet.

Für ausstehende Beträge, die bis zum 31. Dezember 2021 vollstreckbar geworden sind, sind weiterhin Inkassogebühren in Höhe des angegebenen Satzes zu entrichten.

Innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Belastungsanzeige:

  • kann der Steuerpflichtige beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf einlegen, wie in der Bekanntmachung unter der Rubrik „Mitteilungen vom INPS“ angegeben ist;
  • kann der Arbeitsrichter die Vollstreckung der Belastungsanzeige aussetzen;
  • muss der Kläger die Aussetzungsmaßnahme der zuständigen Inkassostelle mitteilen;
  • in den vorgesehenen Fällen kann der Antragsteller bei der Inkassostelle eine Ratenzahlung beantragen.

Antrag

Der Antrag auf Aussetzung oder Stornierung der Belastungsanzeige muss online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht werden.

Der Dienst ermöglicht es auch, den Status des Antrags und alle von der zuständigen INPS-Stelle eingegebenen Mitteilungen einzusehen.
Die Annahme der Maßnahmen erfolgt nach dem Grundsatz des Selbstschutzes.