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Beiträge für die Einschreibung in einem Studenten Wohnheim für Kindern, Waisenkindern und Gleichgestellten von Mitgliedern der „Gestione Magistrale“, der Post- und Telegrafenverwaltung und der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen

Der Dienst ermöglicht den Versand des Antrags auf Zulassung zu einem Studenten Wohnheim einer vom Ministerium für Universitäten und Forschung anerkannten und akkreditierte Hochschule und im CampusX Chieti, Rom und Bari für Kinder, Waisen und Gleichgestellte von Arbeitnehmern und Rentnern, die Mitglieder des Kreditfonds sind.
Spezifisch für
Junge Menschen, die regelmäßig eingeschrieben sind, die Kinder oder Waisen (von Arbeitnehmern oder Rentnern) sind, die Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen oder der ÖV oder von Rentnern sind, die dem Kreditfonds angehören

Veröffentlichung: 21 September 2023 Letzte Aktualisierung: 6 Oktober 2023

Um was es geht

Das INPS zahlt einen Beitrag für die Zahlung der Anmeldegebühr an einem Wohnheim einer vom Ministerium für Universitäten und Forschung anerkannten und akkreditierten Hochschule und/oder Einrichtung:

  • CampusX Chieti;
  • CampusX Rom;
  • CampusX Bari.

Zielgruppe

An der Ausschreibung teilnehmen können Studierende, die Kinder und/oder Waisenkinder und Gleichgestellte sind von:

  • Angestellten und Rentnern der öffentlichen Verwaltung, die in der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen eingeschrieben sind;
  • Rentnern in der Verwaltung der öffentlich Bediensteten;
  • Mitgliedern der Gestione Magistrale;
  • Mitgliedern der Post- und Telegrafenverwaltung.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Beiträge für die Einschreibung in einem Studenten Wohnheim einer Hochschule werden jährlich in Form einer Ausschreibung vergeben.
Die Gewinner können bis zur Besprechung der Masterarbeit in dem Wohnheim bleiben, nachdem sie eine jährliche Erklärung über die Aufrechterhaltung der Leistung erhalten haben.
Die Ausschreibungen und die entsprechenden Ranglisten sind einsehbar im Abschnitt Sozialleistungen, Unterstützung und Gegenseitigkeit.

HÖHE DER LEISTUNG

Es fällt ein Beitrag an, der sich nach dem jeweiligen ISEE-Wert, unbeschadet der in der Ausschreibung vorgesehenen Höchstbeträge.

VERWIRKUNG

Der Studierende verliert die Leistung in folgenden Fällen:

  • nach Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres, außer in Ausnahmefällen;
  • bei Nichterfüllung der Anforderungen der in der Ausschreibung vorgesehenen Nachweise;
  • bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der unterbringenden Einrichtung;
  • bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Betreffenden;
  • bei Änderungen in der Rechtsstellung des eingetragenen Elternteils;
  • bei Verlust der in der Ausschreibung genannten Anspruchsvoraussetzungen.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Der Leistungsempfänger:

  • muss unter 26 Jahre alt sein;
  • er darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre in seiner schulischen Laufbahn zurückliegen und muss arbeitslos oder unbeschäftigt sein;
  • er darf nicht vom Wohnheim entfernt worden sein;
  • er darf keine strafrechtlichen Verurteilungen haben bzw. es darf kein laufendes Strafverfahren geben.

Die Leistung ist unvereinbar mit anderen schulischen Leistungen in Form von Geld oder Dienstleistungen im Wert von insgesamt mehr als 6.000 Euro, die vom Staat oder anderen öffentlichen oder privaten Behörden und Institutionen erbracht werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Frist einzureichen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Teilnahmeantrag muss online eingereicht werden, indem man von dieser Seite aus auf den Dienst zugreift.

Es steht das Contact Center unter der kostenlosen Rufnummer 803164 aus dem Festnetz und der gebührenpflichtigen Nummer 06164164 aus dem Mobilfunknetz zum Preis des Tarifs des jeweiligen Telefonanbieters zur Verfügung.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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