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Beitrag an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betrag wird ausgehend von der Rückstellung eines Anteils von 6,91 % des Jahresgehalts für jedes Dienstjahr und den damit verbundenen Neubewertungen berechnet.
Adressiert an:
Kategorien
Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 7 Dezember 2021

Um was es geht

Die Abfindung (TFR) für  öffentlich Bedienstete ist eine Geldsumme, die dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Der Betrag ergibt sich aus der Rückstellung von 6,91 % des Jahresgehalts für jedes Dienstjahr oder einen Bruchteil eines Jahres und den damit verbundenen Neubewertungen. Bei Jahresbruchteilen wird die Quote proportional gekürzt und der Anteil eines Monats von mindestens 15 Tagen als ganzer Monat berechnet.

Ab dem 1. Mai 2014 darf das der Berechnung zugrunde gelegte Bruttojahresgehalt die Schwelle von 240.000 Euro nicht überschreiten.

Zielgruppe

Öffentlich Bedienstete mit folgenden Verträgen haben Anspruch auf die TFR-Abfindung:

  • unbefristeter Vertrag nach dem 31. Dezember 2000, mit Ausnahme der sogenannten „nicht vertragsgebundenen“ Kategorien;
  • laufender befristeter Vertrag oder nach dem 30. Mai 2000 mit einer Mindestdauer von 15 kontinuierlichen Tagen pro Monat;
  • unbefristeter Vertrag bis zum 31. Dezember 2000 und Mitgliedschaft in einem Zusatzrentenfonds (der Übergang zur TFR erfolgt automatisch).

Läuft das befristete Arbeitsverhältnis von einem Zeitpunkt vor dem 2. Juni 1999 bis zum 30. Mai 2000 (Datum des Inkrafttretens des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 20. Dezember 1999), so erfolgt in jedem Fall die Eintragung in eine TFS-Abfindung, welche die Abfindung und die Dienstprämie umfasst, weil sie gleich oder höher ist als das laufende Jahr. Der Wert der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen TFS-Abfindung stellt den Betrag dar, zu dem die Abfindungsbeträge hinzuzurechnen sind, die in der Zeit zwischen dem 31. Mai 2000 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden sind.

Funktionsweise

Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit beendet haben und ihre Rentenvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2014 erfüllt haben, erhalten die TFR-Abfindung wie folgt (Artikel 1 Absatz 484 Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013):

  • in einer einzigen Zahlung, wenn der Brutto-Gesamtbetrag gleich oder weniger als 50.000 Euro ist;
  • in zwei Jahresraten, wenn der Brutto-Gesamtbetrag zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro liegt (die erste Rate gleich 50.000 Euro und die die zweite Rate gleich dem Restbetrag);
  • in drei Jahresraten, wenn der Brutto-Gesamtbetrag 000 Euro übersteigt. In diesem Fall betragen die erste und die zweite Rate 50 000 Euro und die dritte ist gleich dem Restbetrag. Der zweite und dritte Betrag sind 12 und 24 Monate nach dem Tag zu zahlen, an dem das Recht auf Zahlung des ersten Betrags beginnt.

Der Anspruch auf die TFR-Abfindung verjährt sowohl für die Mitglieder als auch für deren Hinterbliebene nach fünf Jahren ab Entstehung. Die Verjährung kann durch eine geeignetes Unterbrechungsdokument ausgesetzt werden.

Die Abfindung wird von Amts wegen gezahlt, so dass der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung der Leistung stellen muss. Das TFR1-Formular wird von der für den Arbeitnehmer zuständigen Stelle oder Verwaltung ausgefüllt.

Der zustehende Betrag kann durch Überweisung auf das Bank-/Postgirokonto oder eine anderen elektronische Zahlungsmethode bezogen werden.

Um mehr über die Zahlungsbedingungen zu erfahren, besuchen Sie die Seite „Zahlungsbedingungen für TFS- und TFR-Abfindung“.

Im Folgenden finden Sie eine Liste nützlicher Dokumentationen:

  • TFR1-Formular - Verwaltung
  • TFR2-Formular - Neuabrechnung
  • INPDAP-Rundschreiben Nr. 30 vom 1, August 2002
  • INPS-Rundschreiben vom 17. September 2015, Nr. 154

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.