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Beitritt zum „Nuovo Fondo Mutualità“

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Der Dienst ermöglicht die Beantragung des Beitritts zum „Nuovo Fondo Mutualità“ für die Arbeitnehmer von Poste Italiane SpA und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die vorher dem ex IPOST-Abzug unterlagen, sowie für die ex IPOST-Rentner.
Adressiert an:
Kategorien
Rentner- Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 12 Juli 2023

Um was es geht

Der „Nuovo Fondo Mutualità“, der 2010 gegründet wurde, ersetzt die „Vecchi Fondi Mutualità Riposo e Vita“. Der Beitritt ist fakultativ und die gleichzeitige Mitgliedschaft beim „Nuovo Fondo Mutualità“ und beim „Vecchio Fondo Mutualità“ ist nicht zulässig.

Zielgruppe

Folgende Personen können beitreten:

  • Mitarbeiter von Poste Italiane SpA und verbundener Unternehmen, die bereits dem ex IPOST-Abzug unterliegen;
  • ex IPOST-Rentner.

Antrag

In der Verordnung des „Fondo Mutualità“ (pdf 4.856KB)  sind alle Details enthalten bezüglich:

  • des Beitritts;
  • sonstiger Leistungen;
  • der Auszahlung des gezeichneten Kapitals.

Der Beitritt sieht die Zeichnung eines vordefinierten zu versichernden Kapitals vor, mit dem Folgendes festgelegt werden kann:

  • der zu zahlende monatliche Beitrag;
  • die Anzahl der Vorteile, die jedes Jahr erzielt werden können.

Der Beitrittsantrag kann beim INPS mit den folgenden Formularen eingereicht werden: 

Der Antrag muss an die am Ende des Formulars angegebene Adresse gesendet werden.

Beim Beitritt wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der Folgendes hervorgeht:

  • der Beginn;
  • das gezeichnete Kapital;
  • die monatliche Prämie;
  • die vom Mitglied angegebenen Erben. 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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