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Antrag auf die Neuverhandlung eines Hypothekendarlehens (Art. 21 Abs. 5)

Der Dienst ermöglicht es, einen Antrag auf Neuverhandlung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehens für den Hypothekendarlehensinhaber einzureichen, der Mitglied der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen ist.
Adressiert an:
Kategorien
Rentner- Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 6 September 2019 Letzte Aktualisierung: 1 August 2023

Um was es geht

Die neue Verordnung über Hypothekendarlehen (genehmigt mit Präsidialbeschluss Nr. 101/2018 und geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats Nr. 23 von 2022, Art. 21 Absatz 5) bietet die Möglichkeit für den Hypothekendarlehensnehmer, der bei der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen registriert ist, die Neuverhandlung des Zinssatzes zu beantragen.

Nach der Neuverhandlung:

  • werden die Sätze angewendet, die mit der Bestimmung des Gremiums mit Befugnissen des Verwaltungsrats Nr. 12 vom 29. Januar 2020 festgelegt wurden;
  • ist es nicht möglich, eine Neuverhandlung zu beantragen, um vom festen zum variablen Zinssatz und umgekehrt zu wechseln.

Um zu erfahren, wie Sie die Änderung des Zinssatzes von variabel auf fest und umgekehrt beantragen können, konsultieren Sie das entsprechende Informationsblatt.

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an:

  • Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen;
  • Inhaber von Hypothekendarlehen.

Gilt für alle Hypothekendarlehens- oder Forderungsübergangsverträge:

  • mit halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Tilgung, deren Zahlungen regelmäßig geleistet wurden;
  • die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen anderen Zinssatz angewendet haben als den, der mit der Bestimmung Nr. 12 vom 29. Januar 2020 genehmigt wurde.

Funktionsweise

Die Neuverhandlung (gemäß Art. 21 Abs. 5):

  • wird von den Kreditanbietern des zuständigen Sitzes/regionalen Kreditzentrums vorbereitet;
  • wird vom Direktor des Provinzsitzes/Sitzes des regionalen Kreditzentrums/Sitzes der Metropolregion unterzeichnet;
  • wird vom Darlehensnehmer unterzeichnet;
  • sieht keine Gebühren für den Darlehensnehmer vor.

Der neue (neu ausgehandelte) Zinssatz gilt:

  • erst nach Annahme des neu ausgehandelten Zinssatzes;
  • nach Unterzeichnung der Neuverhandlungsurkunde.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Zahlungen, einschließlich der Rate unmittelbar vor der Antragstellung, ordnungsgemäß geleistet worden sein.

Für die Anwendung des neu ausgehandelten Zinssatzes besteht für den Hypothekendarlehensnehmer mit Festzinshypothekendarlehen die Verpflichtung, alternativ Folgendes mitzuteilen:

  • die Nutzung des PagoPA-Zahlscheins;
  • das aktive SDD-Mandat.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann jedes Jahr in den folgenden Zeitfenstern eingereicht werden:

  • vom 1. April bis zum 30. April mit Annahme bis zum 31. Mai;
  • vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober mit Annahme bis zum 30. November.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.