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Beitragsermäßigung Handwerker und Gewerbetreibende

Der Dienst ermöglicht die Online-Übermittlung der in den Verfahrensformularen enthaltenen Informationen sowie die Übermittlung der Daten zur Abwicklung der TFR-Abfindung.

Adressiert an:
Kategorien
Handwerker und Gewerbetreibende
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 10 März 2023 Letzte Aktualisierung: 13 Juli 2023

Um was es geht

Ab dem 1. Januar 1998 kann der Sozialversicherungsbeitrag, der von den Selbständigen, die Mitglieder der Verwaltungen für Handwerker, Gewerbetreibende, Direktbauern, Teilpächter und Siedler und die bereits bei den INPS-Verwaltungen pensioniert sind, zu entrichten ist, auf Antrag in Höhe der Hälfte erhoben werden (Artikel 59 Absatz 15 des Gesetzes Nr. 449 vom 27. Dezember 1997).

 

Zielgruppe

Die Beitragsermäßigung kann von Selbstständigen beantragt werden:

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
  • die Empfänger einer Rente sind, die zu Lasten von Fonds/Verwaltungen des INPS gezahlt wurde, für die das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, einen Zuschlag für den Beitrag zu zahlen, der nach Beginn der Rente als Selbstständiger gezahlt wurde.

Es handelt sich im Allgemeinen um die Renten, die von den Sonderverwaltungen für Selbständige und der Allgemeinen Versicherung für angestellte Arbeitnehmer (FPLD und ausgesetzte Verwaltungen/Fonds) gezahlt werden, für die die Bestimmungen des oben genannten Fonds gelten. Zum Beispiel: ex INPDAI, ehemalige Mitarbeiter öffentlicher Kreditinstitute usw.).

Daher sind Rentner, die zu Lasten der folgenden Fonds und Verwaltungen gehen, von der Leistung ausgeschlossen:

  • ex IPOST;
  • ex INPDAP;
  • FFSS;
  • ex ENPALS;
  • ergänzende oder fakultative Fonds.

Die Ermäßigung steht den Inhabern einer Direktrente oder der gewöhnlichen Erwerbsminderungszulage zu. Auch Personen, die eine Zusatzrente beziehen, sind zugelassen.

Die Rente kann auch im Rahmen eines internationalen Abkommens oder unter Inanspruchnahme von Institutionen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erworben worden sein, sofern sie nach dem einkommensabhängigen oder gemischten System berechnet wird.

Daher sind von der Beitragsermäßigung die Selbständigen ausgeschlossen, die Renten zu Lasten der getrennten Verwaltung beziehen, auch wenn sie mit der Anrechnungsmöglichkeit (gemäß Artikel 3 des Ministerialerlasses Nr. 282 von 1996) erworben wurden, oder die Arbeitnehmerinnen, die die Rente aus der sogenannten „Opzione Donna“ erhalten, da diese Renten auf Beitragsbasis berechnet werden. 

Darüber hinaus ist der Vorteil nicht mit der Inanspruchnahme anderer beitragsbezogener Vergünstigungen vereinbar.

Funktionsweise

Um in den Genuss der Beitragsermäßigung zu kommen, muss der entsprechende Antrag gestellt werden.

Für Handwerker und Gewerbetreibende betrifft die Ermäßigung die fälligen Beiträge sowohl auf das Mindesteinkommen als auch auf den über das Mindesteinkommen hinausgehenden Anteil.

Für Direktbauern, Siedler und Teilpächter gilt die Ermäßigung für die jeweilige Einkommensgruppe.