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Erteilung der A1-Bescheinigung bei Erwerbstätigkeit in EU-Mitgliedstaaten, im EWR und in der Schweiz

Der Dienst ermöglicht die Ausstellung der A1-Bescheinigung, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union und in der Schweiz gültig ist.

Spezifisch für
Andere Arbeitnehmer als Grenzgänger

Veröffentlichung: 29 Dezember 2022

Um was es geht

Der Dienst ermöglicht den Online-Versand von Anträgen auf Ausstellung des portablen Dokuments A1 durch die Arbeitnehmer. Über diesen Kanal ist auch die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung für die Entsendung von Haushaltshilfen und für öffentlich Bedienstete möglich. Für die oben genannten Arten von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber die Person, die zur Übermittlung des Antrags verpflichtet ist.

Zielgruppe

Zugang zum Dienst haben Arbeitnehmer und beauftragte Personen, Arbeitgeber und beauftragte Personen (beschränkt auf die Fälle, in denen die Einreichung von Anträgen durch die Arbeitgeber zulässig ist).

Funktionsweise

Der Dienst ermöglicht die telematische Übermittlung der folgenden Anträge auf Ausstellung des portablen Dokuments A1:

durch die betroffenen Arbeitnehmer und beauftragten Personen (Anhang 1 des Rundschreibens Nr. 136 vom 23.12.2022)

  • entsandter selbstständiger Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • selbständiger Erwerbstätiger, der eine Tätigkeit in mehreren Staaten ausübt (Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • selbständiger Erwerbstätiger und unselbstständig Beschäftigter, der eine Tätigkeit in mehreren Staaten ausübt (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • Öffentlich Bediensteter, der in mehreren Staaten eine untergeordnete und/oder selbständige Arbeit ausübt (Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • unselbstständiger Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit in mehreren Staaten ausübt (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • Flug- und Kabinenpersonal (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004)
  • Ausnahme (Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • Allgemeine Ausnahmeregelung;
  • Abweichende Vereinbarung für die Verlängerung der Entsendung des Selbstständigen;
  • Abhängig Beschäftigter/Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem er arbeitet (Art. 11 Abs. 3, Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004);

seitens des öffentlichen Arbeitgebers und Beauftragten

  • Öffentlich Bediensteter (Art. 11 Abs. 3/b VO (EG) Nr. 883/2004);

seitens des Arbeitgebers von Haushaltsdienstleistungen (natürliche Person) und der beauftragten Personen

  • Entsandter abhängig Beschäftigter (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004);
  • Abweichende Vereinbarung für die Entsendung von Arbeitnehmern (Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004).

Nach dem Zugriff schlägt das System, falls vorhanden, eine Liste der vorherigen Anträge vor. Wenn „Neuer Antrag“ ausgewählt wird, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Der Antragsteller wählt auf der Grundlage der zu bescheinigenden Situation aus den vorgeschlagenen Fällen diejenige aus, die auf ihn zutreffen. Sobald die Auswahl getroffen wurde, kann das Antragsformular ausgefüllt und übermittelt werden.

Weitere Einzelheiten sind dem INPS-Rundschreiben Nr. 136 vom 23. Dezember 2022 zu entnehmen.