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Erdbeben 2016/2017 - Aussetzung der Beitragszahlungen

Der Dienst ermöglicht es, den Antrag auf Ratenzahlung für die Zahlung von ausgesetzten Beiträgen für private Arbeitgeber, Selbstständige und Mitglieder der getrennten Verwaltung zu senden.
Adressiert an:
Kategorien
Selbständige und Freiberufler ohne Krankenkasse- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 16 Mai 2018

Um was es geht

Die Aussetzung der Verpflichtungen und Zahlungen von Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträgen und Prämien für die Pflichtversicherung ist bis zum 30. September 2017 vorgesehen.

Die Möglichkeit besteht für die Gebiete, die von folgenden Erdbeben betroffen waren:

  • vom 24. August 2016;
  • vom 26. und 30. Oktober 2016;
  • vom 18. Januar 2017.

Die Wiederaufnahme der Verpflichtungen und der ausgesetzten Zahlungen in einer einzigen Zahlung wurde für die Gebiete der von den Erdbeben betroffenen Regionen auf den 31. Januar 2019 verlängert (die erste wurde auf den 31. Mai 2018 festgelegt):

  • Abruzzen;
  • Latium;
  • Marken;
  • Umbrien.

Ab dem15. Januar 2020und bis zum 31. Januar 2020 werden die Verpflichtungen und Zahlungen der ausgesetzten Beiträge in einer einzigen Zahlung oder in bis zu maximal 120 Monatsraten mit Zahlung der ersten Rate bis zum 15. Januar wieder aufgenommen (Art. 8 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 123 vom 24. Oktober 2019, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 156 vom 12. Dezember 2019 – Mitteilungen Nr. 78 vom 13. Januar 2020und Mitteilung Nr. 125 vom 15. Januar 2020).

Die Anspruchsberechtigten müssen:

  • die ausgesetzten Beiträge im Rahmen einer einzigen Zahlung zahlen 
    (ohne Strafen und Zinsen);
  • die Online-Anträge auf Ratenzahlung der ausgesetzten Beiträge einreichen;
  • die erste Rate zahlen.

Zielgruppe

Die Aussetzung richtet sich an:

  • private Arbeitgeber (einschließlich Arbeitgeber von Haushaltshilfen, landwirtschaftlicher Arbeitgeber, Unternehmen mit privatem Rechtsstatus mit bei der öffentlichen Verwaltung registrierten Arbeitnehmern);
  • Selbstständige (Handwerker, Gerbetreibende, Landwirtschaftler);
  • Personen, die in der getrennten Verwaltung registriert sind (Auftraggeber, Freiberufler usw.).

Funktionsweise

Die Zahlung von Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträgen und Prämien für die Pflichtversicherung muss (ohne Strafen und Zinsen) ab Januar 2019 und bis zum 31. Januar 2019 auch in Raten bis zu 60 Monatsraten in gleicher Höhe erfolgen (Art. 48 Abs. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 189/2016 und spätere Änderungen und Ergänzungen).

Die Steuer- und Beitragsvergünstigungen, die sich auf die Einrichtung der Freizone in den von Erdbeben betroffenen Gemeinden Mittelitaliens beziehen, werden Unternehmen und selbstständigen Arbeitgebern ausschließlich für die Steuerjahre 2017 und 2018 gewährt.

Die Verwendung zum Ausgleich der Beitragsvergünstigungen muss mit dem Formular F24 erfolgen.

Antrag

Der Antrag auf Ratenzahlung muss ausschließlich online gestellt werden.

Der Zugang zum Dienst „Ratenzahlung von ausgesetzten Beiträgen: Erdbeben 2016-2017“ kann mit den Zugangsdaten erfolgen seitens:

  • dem Inhaber;
  • dem gesetzlichen Vertreter;
  • der bevollmächtigten Vermittler.

Weitere Informationen

Artikel 48 Absatz 13 des Gesetzesdekrets Nr. 189 vom 17. Oktober 2016, umgewandelt in das Gesetz Nr. 229 vom 15. Dezember 2016 und Artikel 18-undecies Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 8 vom 9. Februar 2017, umgewandelt in das Gesetz Nr. 45 vom 7. April 2017, sehen in den von den Erdbeben vom 24. August 2016, 26. und 30. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 betroffenen Gebieten die Aussetzung der Fristen für die Verpflichtungen und Zahlungen von Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträgen und Prämien für die Pflichtversicherung bis zum 30. September 2017 vor.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzesdekrets Nr. 55 vom 29. Mai 2018, das mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 89 vom 24. Juli 2018 umgewandelt wurde, enthält weitere dringende Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung der von den Erdbeben betroffenen Gebiete der Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien.

Durch Artikel 46 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 24. April 2017, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 96 vom 21. Juni 2017, wurde die städtische Freizone für die von Erdbeben betroffenen Gemeinden Mittelitaliens eingerichtet.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.