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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 30 August 2021
Um was es geht
Gewerbebetriebe müssen die Daten über ihre Geschäftstätigkeit durch die bei der Handelskammer einzureichende Einheitliche Mitteilung ändern, um alle Verwaltungsvorschriften für das Handelsregister, das INPS für Sozialversicherungszwecke sowie für die Ausstellung der Steueridentifikationsnummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erfüllen.
Zielgruppe
Die Verwendung der Einheitlichen Mitteilung ist obligatorisch für:
- Einzelunternehmen;
- Familienunternehmen;
- Personengesellschaften (KG und OHG);
- Kapitalgesellschaften (GmbH mit einem oder mehreren Gesellschaftern).
Funktionsweise
Die einheitliche Mitteilung muss online oder auf Datenträger bei der Handelskammer eingereicht werden, sowohl für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit als auch für deren Änderung oder Beendigung.
Im Falle einer Änderung der Geschäftstätigkeit ist die Einheitliche Mitteilung zur Aktualisierung der folgenden Informationen im Handelsregisterarchiv obligatorisch:
- Änderung der Firmenadresse;
- Änderung der Wohnsitzadresse des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
- Änderung der personenbezogenen Daten des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
- Änderung der Rechtsform;
- Änderung der ausgeübten Tätigkeit.