NOMECOGNOME

Sie sind in

Ergänzungszulage für Arbeitnehmer in Mobilität, die eine Arbeit annehmen, bei der die Bezahlung niedriger ist als bei der vorherigen Arbeitsstelle

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer Ergänzungszulage für Arbeitnehmer in Mobilität, die eine Arbeit mit einer geringeren Vergütung annehmen als das Arbeitsverhältnis, das zur Mobilität geführt hat.
Spezifisch für
Mobile Arbeitnehmer, die eine unbefristete Vollzeitstelle mit einem Gehalt angenommen haben, das unter dem des Arbeitsverhältnisses liegt, das zur Mobilität geführt hat, und deren Vermittler.
Der Dienst ist auch in vorhanden

Veröffentlichung: 3 April 2017

Um was es geht

Bei der Ergänzungszulage handelt es sich um eine monatliche Zuwendung, welche die Differenz zwischen der vor dem Eintritt in die Mobilität und der anschließend bezogenen Entlohnung ausgleicht.

Zielgruppe

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer in Mobilität, die eine Vollzeitarbeit mit unbefristetem Vertrag und einer geringeren Entlohnung im Vergleich zum Arbeitsverhältnis, das zur Mobilität führte, akzeptiert haben.

Funktionsweise

Beginn und Dauer

Die Ergänzungszulage kann für höchstens 12 Monate gezahlt werden, aber nicht über das Datum hinaus, an dem die Mobilität endet.

Höhe der Leistung

Die Höhe der Zulage wird auf Grundlage der Differenz zwischen den beiden Bruttogehältern berechnet und darf die Höhe der vorgesehenen Mobilitätsentschädigung nicht übersteigen.

Antrag

Antragstellung

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst und unter Verwendung der eigenen Zugangsdaten beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.