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Hochzeitszulage

Der Dienst ermöglicht es, einen Hochzeitsurlaub zu beantragen. Er richtet sich an arbeitslose Arbeitnehmer, die in den letzten 90 Tagen vor der Eheschließung mindestens 15 Tage in Handwerks-, Industrie- und Genossenschaftsbetrieben gearbeitet haben.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Angestellte in der Privatwirtschaft- Unbeschäftigte, arbeitslose und freigestellte Arbeitnehmer
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017

Um was es geht

Die Hochzeitszulage ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die nur nicht erwerbstätigen Arbeitnehmern gewährt wird, die in Industrie-, Handwerks- und Genossenschaftsbetrieben gearbeitet haben, die dem CUAF-Beitrag unterliegen und zwar mindestens 15 Tage in den letzten 90 Tagen vor dem Datum:

  • der standesamtlichen Eheschließung;
  • der Konkordatseheschließung;
  • der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Zielgruppe

Die Leistung ist für beide Ehegatten/Lebenspartner bestimmt, wenn beide Anspruch auf sie haben.

Die Leistung kann von nicht erwerbstätigen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die in Industrie-, Handwerks- und Genossenschaftsbetrieben beschäftigt waren. Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen die genannten Personen gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen in den 90 Tagen vor der Eheschließung/Lebenspartnerschaft mindestens 15 Tage als Arbeitnehmer in Industrie-, Handwerks- oder Genossenschaftsbetrieben gearbeitet haben, die zur Zahlung von CUAF-Beiträgen verpflichtet sind;
  • sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung/eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Antrag auf Gewährung der Heiratsurlaubszulage Hochzeitszulage gestellt haben.

Die Zulage wird nicht an diejenigen gezahlt, die nur eine kirchliche Ehe schließen.

Ein erneuter Anspruch auf Zulage besteht nur für Witwer/Witwen, Geschiedene oder nach Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Funktionsweise

HÖHE DER LEISTUNG

Die Hochzeitszulage entspricht den Bezügen von sieben Tagen. Sie wird auf der Grundlage der Bezüge im letzten Gehaltszeitraum berechnet.

Das INPS zahlt die Zulage direkt an die nicht erwerbstätigen Arbeitnehmer aus.

Die Hochzeitszulage:

  • darf nicht mit anderen Vergütungen oder Vergütungsersatzleistungen für denselben Zeitraum kumuliert werden;
  • kann mit dem INAIL-Tagegeld für Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitsunfällen kumuliert werden.

Antrag

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Ereignisses direkt beim INPS eingereicht werden. Eine Einreichung nach dieser Frist führt zum Verfall des Anspruchs.

Die Anträge auf diese Leistung müssen über den speziellen INPS-Dienst eingereicht werden.

Die folgenden Funktionen sind im Rahmen des Dienstes verfügbar:

  • Informationen: Beschreibung der Leistung;
  • Antragseingabe: Ausfüllen des Antrags auf Gewährung der Hochzeitszulage und elektronische Übermittlung des Antrags;
  • Zugriff auf die Anträge: Liste der eingereichten/anhängigen Anträge auf Hochzeitszulage.

Zur Antragstellung kann einer der folgenden Kanäle genutzt werden:

  • Online-Dienst unter Verwendung der eigenen Zugangsdaten;
  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Das INPS leistet die Zahlung per:

  • Überweisung bei der Post;
  • Gutschrift auf ein Bank- oder Postkonto. Es kann sowohl eine italienische als auch eine ausländische IBAN für eine SEPA-Überweisung angegeben werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom Inps gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF, 210 kB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.