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Zulage für den Familienhaushalt - Arbeitnehmer von aufgegebenen und gescheiterten Unternehmen

Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Haushalte von Arbeitnehmern von aufgegebenen und/oder gescheiterte Unternehmen. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer des privaten Sektors, deren Unternehmen augegeben wurden oder in gescheitert sind. Die Beträge werden jährlich vom Inps veröffentlicht.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Unbeschäftigte, arbeitslose und freigestellte Arbeitnehmer
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-
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Veröffentlichung: 28 April 2022

Um was es geht

Bei der Zulage für den Familienhaushalt (ANF) handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familienhaushalten der Arbeitnehmer von aufgegebenen und/oder gescheiterten Unternehmen gewährt.

Zielgruppe

ANF-Anspruchsberechtigte sind die Arbeitnehmer des privaten Sektors, deren Unternehmen aufgegeben wurden oder in gescheitert sind, wenn für die Dauer der Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer keine ANF gezahlt wurden, sofern die Voraussetzungen für die Zusammensetzung und das Einkommen des Familienhaushalts erfüllt sind.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Der Anspruch beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für seine Anerkennung erfüllt sind (z. B. Eheschließung/Lebenspartnerschaft, Geburt von Kindern). 

Der Anspruch erlischt am Ende des Gehaltszeitraums, in dem die Voraussetzungen selbst entfallen (z. B. gesetzliche Trennung des Ehegatten/Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Erlangung der Volljährigkeit durch das Kind).

Sind Tageszulagen fällig, so beginnt und endet der Anspruch an dem Tag, an dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen eintreten oder entfallen.

Bei vom INPS genehmigten Zahlungen sind das ursprüngliche Auszahlungsdatum und das Fälligkeitsdatum in der Bewilligung angegeben.

Wird der Antrag für einen oder mehrere frühere Zeiträume eingereicht, so werden die geschuldeten Rückstände für die Zeiträume innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist ausgezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag der Leistung wird auf folgender Grundlage berechnet:

  • nach Art des Haushalts;
  • nach Anzahl der Familienmitglieder;
  • nach Gesamteinkommen des Haushalts.

Die Beträge der Leistung werden jedes Jahr vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind (INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 30. Mai 2022).

Es sind günstigere Beträge und Einkommensgruppen für besonders schwierige Situationen vorgesehen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Mitglieder mit Behinderungen).

Es werden IRPEF-pflichtige Einkünfte berücksichtigt, abzüglich:

  • Steuerabzüge;
  • abzugsfähige Aufwendungen;
  • Quellensteuer.

Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).

Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, werden berücksichtigt.

Wenn der Antrag folglich Zeiträume im ersten Halbjahr betrifft, d. h. von Januar bis Juni, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die zwei Jahre zuvor erzielt wurden.

Wenn die Zeiträume hingegen in der zweiten Jahreshälfte, d.h. von Juli bis Dezember, liegen, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.

Das Bezugseinkommen im Falle eines faktischen Zusammenlebens (gemäß Artikel 1 Absätze 36 und 37 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016) und eines ordnungsgemäß eigetragenen Lebenspartnerschaftsvertrags (Art. 1 Abs. 50 des ital. Gesetzes Nr. 76/2016) muss gemäß den Bestimmungen des bereits erwähnten Gesetzes angegeben werden  (INPS-Rundschreiben Nr. 84 vom 5. Mai 2017).

Das Gesamteinkommen der Familieneinheit muss zu mindestens 70 % aus Einkünften aus Arbeitnehmerverhältnis und ähnlichem Verhältnis bestehen.

Der Anspruch auf die ANF-Zahlung ist auch dann anzuerkennen, wenn das Gesamteinkommen des Familienhaushalts „null“ beträgt.

VERWIRKUNG

Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für seine Anerkennung entfallen.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Nachstehend werden die Anforderungen für Anträge bezüglich der Zeiträume aufgeführt:

  • bis zum 28. Februar 2022;
  • für Zeiträume nach dem 1. März 2022 (INPS-Rundschreiben Nr. 34 vom 28. Februar 2022).

Bei Anträgen für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2022 kann der Haushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller der Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Kinder oder Gleichgestellte unter 18 Jahren;
  • Kinder oder Gleichgestellte im Alter von 18 bis 21 Jahren, sofern sie Studenten oder Auszubildende sind, wenn der Familienhaushalt aus mehr als drei Kindern (oder Gleichgestellten) unter 26 Jahren besteht;
  • volljährige erwerbsunfähige Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sind;
  • die Geschwister und Enkel des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Bei Anträgen für die Zeiträume nach dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller der Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehegatte oder der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft (ital. Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016);
  • Geschwister und Enkel des Antragstellers in der Seitenlinie, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, so kann er Familienangehörige in seinen Haushalt aufnehmen:

  • die in Italien ansässig sind;
  • die nicht in Italien ansässig sind, wenn der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit unserem Land ein internationales Abkommen über ANF geschlossen hat oder wenn es sich um ein EU-Land handelt;
  • die sich in einem Drittland aufhalten, wenn der Antragsteller im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels oder einer einfachen Aufenthaltserlaubnis ist  (INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 2. August 2022).

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, auf das man Anspruch hat.

ANTRAGSTELLUNG

Für Anträge auf die Zulage für den Familienhaushalt von Arbeitnehmern von aufgelösten oder in Konkurs gegangenen Unternehmen wird die Familienleistung direkt vom Institut bezahlt.

Der antragstellende Bürger muss bei Antragstellung die folgenden Angaben machen:

  • Firmennummer des Arbeitgebers, der die Geschäftstätigkeit eingestellt hat/in Konkurs gegangen ist;
  • Wohnort;
  • Familienstand;
  • Zusammensetzung des eigenen Haushalts, wobei für jedes Mitglied das erzielte Einkommen anzugeben ist.

Modalitäten der Antragstellung für Arbeitnehmer von eingestellten Unternehmen

Dem Antrag ist eine Erklärung des Unternehmens beizufügen, aus der folgendes hervorgeht:

  • das Datum, an dem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat;
  • die Gründe für die Nichtauszahlung der ANF an den Antragsteller innerhalb der angegebenen Fristen;
  • die Verpflichtung, nach Unterzeichnung der Erklärung keine Leistung mehr zu zahlen.

Modalitäten der Antragstellung für Arbeitnehmer von in Konkurs gegangenen Unternehmen

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • die Erklärung des Insolvenzverwalters mit der Angabe der Einzelheiten zur Insolvenz und der Bestätigung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses;
  • die Erklärung des Arbeitnehmers, in der dieser den Nichterhalt der Zulage bestätigt und die Verpflichtung, die Zahlung der Leistung, für welche eine Direktzahlung beantragt wird, nicht aus der Insolvenzmasse anzufordern.

Verfahren zur Einreichung des Antrags

Der Antrag (siehe la INPS-Rundschreiben Nr. 136 vom 30. Oktober 2014) ist dem Institut über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • eigens dafür eingerichteter Online-Dienst, der vom Bürger mit Anmeldedaten über die Website des Instituts unter folgendem Pfad erreicht werden kann: „Online-Versand von Leistungen der sozialen Fürsorge“ > „Funktion ANF bei eingestellten und in Konkurs gegangenen Unternehmen“;
  • Mehrkanal-Contact Center, telefonisch unter der gebührenfreien Telefonnummer 803 164 oder über das Mobiltelefon 06 164164, gebührenpflichtig gemäß dem Tarifplan des Telefonanbieters;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts durch die von ihnen angebotenen elektronischen Dienste.

Weitere Informationen

Die ANF-Leistung wird durch das ital. Gesetz Nr. 153/1988 geregelt und die Zusammenfassung der normativen Kriterien ist im INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990 enthalten.

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021.

In Anbetracht der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, mit dem in Artikel 1 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt für Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern ab dem 1. März 2022 aufgehoben.

Es ist Folgendes vorgesehen: „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988, nicht mehr gewährt“.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (pdf 203KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.