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Zulage für den Familienhaushalt für Rentner

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Mit diesem Dienst kann die Zulage für den Familienhaushalt für Rentner beantragt werden, die im Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer, der Sonderrentenfonds und bei Enpals versichert sind und deren Jahreseinkommen unter den gesetzlich festgelegten Grenzen liegt.
Adressiert an:
Kategorien
Rentner
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 26 Mai 2020 Letzte Aktualisierung: 2 Mai 2023

Um was es geht

Bei der Zulage für den Familienhaushalt (ANF) handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familienhaushalten der Inhabern von Renten aus unselbstständiger Tätigkeit gewährt.

Die Beträge werden jedes Jahr vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind (INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 30. Mai 2022).

Zielgruppe

Die ANF steht Inhabern von Renten aus unselbständiger Tätigkeit zu, deren Gesamteinkommen unter den jährlich gesetzlich festgelegten Grenzen liegt.

Keine Auszahlung erfolgt an Rentner in den Sonderverwaltungen für Selbständige (Handwerker, Gewerbetreibende, Direktbauer, Siedler und Teilpächter), für die Zuschläge für familiäre Belastungen (Familienzulagen) gewährt werden.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Der Anspruch beginnt mit dem Tag des Rentenbeginns bzw. ab dem beantragten Datum, wenn dieses später liegt, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch erlischt.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag der Leistung wird auf folgender Grundlage berechnet:

  • nach Art des Haushalts
  • nach Anzahl der Familienmitglieder
  • nach Gesamteinkommen des Haushalts.

Es sind günstigere Beträge und Einkommensgruppen für besonders schwierige Situationen vorgesehen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Mitglieder mit Behinderungen).

Berücksichtigt wird das der IRPEF unterliegende Einkommen des Familienhaushalts, abzüglich:

  • Steuerabzügen;
  • abzugsfähigen Aufwendungen;
  • Quellensteuer.

Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).

Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, werden berücksichtigt.

Bezieht sich der Antrag also auf Zeiträume im ersten Halbjahr (von Januar bis Juni), sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die zwei Jahre zuvor erzielt wurden.

Wenn die Zeiträume hingegen in der zweiten Jahreshälfte von Juli bis Dezember liegen, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.

Das Gesamteinkommen der Familieneinheit muss zu mindestens 70 % aus Einkünften aus einer Rente aus einem Arbeitnehmerverhältnis oder ähnlichem Verhältnis bestehen.

VERWIRKUNG

Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen.

Antrag

In Anbetracht von Artikel 1 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, in dem die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt für Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern ab dem 1. März 2022 aufgehoben.

VORAUSSETZUNGEN

Nachstehend werden die Anforderungen für Anträge bezüglich der Zeiträume aufgeführt:

  • bis zum 28. Februar 2022;
  • für Zeiträume nach dem 1. März 2022 (INPS-Rundschreiben Nr. 34 vom 28. Februar 2022).

Bei Anträgen auf ANF-Leistungen, die sich auf die Zeiträume bis einschließlich 28. Februar 2022 beziehen, kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der antragstellende Rentner;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Kinder oder Gleichgestellte unter 18 Jahren;
  • Kinder oder Gleichgestellte im Alter von 18 bis 21 Jahren, sofern sie Studenten oder Auszubildende sind, wenn der Familienhaushalt aus mehr als drei Kindern (oder Gleichgestellten) unter 26 Jahren besteht;
  • volljährige erwerbsunfähige Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sind;
  • die Geschwister und Enkel des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben;
  • Enkelkinder unter 18 Jahren in direkter Linie, für deren Unterhalt der Vorfahre sorgt.

Der Haushalt darf nur aus einer Person bestehen, wenn es sich um ein Waisenkind handelt, das eine Hinterbliebenenrente aus einem Arbeitnehmerverhältnis bezieht und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder über achtzehn Jahre alt und erwerbsunfähig ist.

Bei Anträgen auf ANF-Leistungen für die Zeiträume nach einschließlich dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der antragstellende Rentner;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Geschwister und Enkel des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Zulage für den Familienhaushalt kann entweder zusammen mit dem Rentenantrag oder später mit dem Antrag auf Neuberechnung der Rente eingereicht werden.

Es muss eine Erklärung beigefügt werden, aus der Folgendes hervorgeht:

  • das Haushaltseinkommen;
  • die Zusammensetzung des Haushalts selbst.

Jede Änderungdes Einkommens und/oder der Zusammensetzung des Familienhaushalts während des Zeitraums des Antrags auf ANF muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.

Die Zahlung der Zulage erfolgt zusammen mit der Zahlung der Rente.

Wird der Antrag nach dem Entstehen des Anspruchs gestellt, werden die fälligen Rückstände bis zum Höchstbetrag der letzten fünf Jahre gezahlt (fünfjährige Verjährungsfrist).

Weitere Informationen

Die ANF-Leistung wird durch das ital. Gesetz Nr. 153/1988 geregelt und die Zusammenfassung und Koordinierung der normativen Kriterien sind im  INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990 enthalten.

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021.

In Anbetracht von Artikel 1 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, mit dem die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt mit Wirkung ab dem 1. März 2022 aufgehoben: „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988, nicht mehr gewährt“.

Was die Anwendung höherer Einkommensstufen betrifft, sei darauf hingewiesen, dass diese ab dem 1. März 2022 nur noch bei volljährigen Familienmitgliedern mit absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit anerkannt werden kann, die keine Kinder sind, d. h. Ehegatten, Geschwister und Enkelkinder des Antragstellers in der Seitenlinie.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (pdf 203KB) die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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