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Zulage für den Familienhaushalt für Mitglieder der getrennten Verwaltung

Mit diesem Dienst kann der Antrag auf Zulage für den Familienhaushalt für Arbeitnehmer, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen, eingereicht werden, die die Bedingungen für die ausschließliche Eintragung, die Zahlung des Satzes und die Deckung der Beiträge erfüllen.
Adressiert an:
Kategorien
Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
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Veröffentlichung: 19 Oktober 2017 Letzte Aktualisierung: 21 April 2023

Um was es geht

Bei der Zulage für den Familienhaushalt (ANF) handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familienhaushalten von Arbeitnehmern, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen, gewährt
(gemäß Artikel 2 Absatz 26 des ital. Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995):

  • Scheinselbständige;
  • Mitarbeiter oder gleichgestellte Berufsbilder;
  • Freiberufler.

Die Leistung ist in abnehmenden Beträgen für wachsende Einkommensgruppen vorgesehen und endet bei verschiedenen Ausschlussschwellen je nach Art der Familie.

Es sind günstigere Beträge und Einkommensgruppen für bestimmte Arten von Haushalten vorgesehen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Mitglieder mit Behinderungen).

Die Beträge werden jedes Jahr vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind (INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 30. Mai 2022).

Von der Leistung ausgeschlossen sind:

  • Arbeitnehmer, die in anderen gesetzlichen Rentensystemen eingeschrieben sind;
  • Rentner.

Zielgruppe

Die Zulage wird Scheinselbständigen und Freiberuflern gezahlt, die in der getrennten Verwaltung eingetragen sind (Artikel 2 Absatz 26 ital. Gesetz Nr. 335/1995), vorausgesetzt:

  • sie sind ausschließlich in der getrennten Verwaltung versichert (z.B. Scheinselbständige, Mitarbeiter und gleichgestellte Berufsbilder, Freiberufler);
  • sie haben den Beitragssatz einschließlich des zusätzlichen Anteils (derzeit 0,72 %) bezahlt, der für die Finanzierung der Zulage für den Familienhaushalt und die Mutterschaft vorgesehen ist;
  • Beitragsdeckung im betreffenden Zeitraum.

Jedes Jahr teilt das INPS Folgendes mit:

  • die Beitragssätze;
  • den Mindestwert und den Höchstbetrag der Einkünfte, die für die Berechnung der fälligen Beiträge aller Personen, die bei der getrennten Verwaltung angemeldet sind, herangezogen werden (Artikel 2 Absatz 26 des ital. Gesetzes Nr. 335/1995) - (INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 1. Februar 2023).

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Der Bezugszeitraum für ANF in der getrennten Verwaltung läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die ANF-Zahlung ist an die Art der Beitragsanrechnung gebunden:

  • die Beiträge, die für das Jahr gezahlt wurden, in dem der Arbeitnehmer die Bezüge erhalten hat, werden ab Januar desselben Jahres gutgeschrieben, in dem die Bezüge erhalten wurden (Zahlungszeitpunkt - Art. 2 Abs. 29 des Gesetzes Nr. 335/1995);
  • die Anrechnung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein jährlicher Beitrag gezahlt wird, der mindestens dem auf der Grundlage des jährlich neu bewerteten Mindesteinkommens berechneten Beitrag entspricht
  • liegt der Jahresbeitrag unter diesem Betrag, werden die Monate im Verhältnis zu dem gezahlten Betrag gekürzt (monatliches Minimum) und ab Januar fortlaufend für eine Anzahl von Monaten angerechnet, die sich aus der Division des jährlichen Minimums durch 12 ergibt;
  • bei der ersten Anmeldung des Arbeitnehmers für die getrennte Verwaltung beginnt die Anrechnung der Beiträge mit dem Monat der Anmeldung;
  • die Beiträge müssen tatsächlich angerechnet worden sein auf der Position des Antragsstellers und dürfen nicht nur „geschuldet“ sein (der Grundsatz der Automatik der Leistungen - Artikel 2116 ital. Zivilgesetzbuch - gilt nicht für die getrennte Verwaltung).

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage wird auf der Grundlage der folgenden Faktoren ermittelt und berechnet:

  • nach Art des Haushalts;
  • nach Anzahl der Familienmitglieder;
  • nach Gesamteinkommen des Haushalts.

Das Haushaltseinkommen ist das der IRPEF unterliegende Einkommen, abzüglich:

  • Steuerabzüge;
  • abzugsfähigen Aufwendungen;
  • Quellensteuer.

Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).

Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, sind zu berücksichtigen.

Wenn der Antrag Zeiträume im ersten Halbjahr betrifft, d. h. von Januar bis Juni, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die zwei Jahre zuvor erzielt wurden.
Wenn die Zeiträume hingegen in der zweiten Jahreshälfte, d.h. von Juli bis Dezember, liegen, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.

Beispiel:

Wurde der Antrag am 1. Februar 2021 gestellt und bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, wird Folgendes berücksichtigt:

  • das Haushaltseinkommen 2018 für Leistungen für das erste Halbjahr 2020 (1. Januar 2020 - 30. Juni 2020);
  • das Haushaltseinkommen 2019 für die Leistungen des zweiten Halbjahres 2020 (1. Juli 2020 - 31. Januar 2020).

Die Arbeitszeiten dürfen nicht mit den Beitragszeiten übereinstimmen.

Das Gesamteinkommen des Haushalts muss zu mindestens 70 % aus Einkommen aus den in Artikel 2 Absatz 26 des ital. Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 genannten Tätigkeiten bestehen.

Für Scheinselbständige gilt im Falle eines Haushalts mit gemischten Einkommensverhältnissen die 70% Anforderung auch dann als erfüllt, wenn:

  • sie durch die Kumulierung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit und aus Scheinselbstständigkeit erzielt wird;
  • sie mit dem vom Antragsteller allein oder von beiden Ehegatten erzielten Einkünften erzielt wird.

Das INPS nimmt die Zahlung per Banküberweisung in einer Postfiliale oder durch Gutschrift auf ein Bank- oder Postkonto vor, wobei der IBAN-Code im Antrag anzugeben ist.

VERWIRKUNG

Der Anspruch auf ANF erlischt mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für dessen Anerkennung entfallen.

Antrag

In Anbetracht der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, mit dem die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt für Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern ab dem 1. März 2022 aufgehoben.

VORAUSSETZUNGEN

Nachstehend werden die Anforderungen für Anträge bezüglich der Zeiträume aufgeführt:

  • bis zum 28. Februar 2022;
  • für Zeiträume nach dem 1. März 2022 (INPS-Rundschreiben Nr. 34 vom 28. Februar 2022).

Bei Anträgen für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2022 kann der Haushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller für die Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Kinder oder Gleichgestellte unter 18 Jahren;
  • Kinder oder Gleichgestellte im Alter von 18 bis 21 Jahren, sofern sie Studenten oder Auszubildende sind, wenn der Familienhaushalt aus mehr als drei Kindern (oder Gleichgestellten) unter 26 Jahren besteht;
  • volljährige erwerbsunfähige Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sind;
  • die Geschwister und Enkel des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Bei Anträgen für die Zeiträume nach dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller der Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehegatte oder der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft (ital. Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016);
  • Geschwister und Enkel des Antragstellers in der Seitenlinie, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, so kann er Familienangehörige in seinen Haushalt aufnehmen:

  • die in Italien ansässig sind;
  • die nicht in Italien ansässig sind, wenn der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit unserem Land ein internationales Abkommen über ANF geschlossen hat oder wenn es sich um ein EU-Land handelt;
  • die sich in einem Drittland aufhalten (INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 2. August 2022), wenn der Antragsteller im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels oder einer einfachen Aufenthaltserlaubnis ist.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, für das ein Anspruch besteht, und zwar ab dem 1. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt ,für das die Zulagen beantragt werden.

Der Antrag kann innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Datum des Antrags eingereicht werden.

Für die Monate Januar und Februar 2022 kann der Antrag ab dem 1. Februar 2023 gestellt werden und betrifft die auf die ersten beiden Monate des Jahres 2022 beschränkte Zahlung des ANF.

ANTRAGSTELLUNG

Ausschließlich online auf der Website des Instituts über den entsprechenden Dienst.

Verfahren zur Einreichung des Antrags

Nach dem Zugang mit den eigenen Zugangsdaten dem folgenden Pfad folgen: „Online-Versand von Leistungen der sozialen Fürsorge“ > „Funktion ANF getrennte Verwaltung“.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der gebührenfreien Telefonnummer 803164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilnetz;
  • Patronatstellen, die die von ihnen angebotenen Telematikdiensten in Anspruch nehmen.

Beizulegende Dokumente

Für bestimmte Arten von Haushalten müssen besondere Unterlagen beigefügt werden, wie z. B:

  • Haushalte mit getrennten/geschiedenen Eltern/aufgelösten eingetragenen Partnerschaften oder leiblichen Eltern;
  • Haushalte mit erwerbsunfähigen Mitgliedern, für die die Einkommensgrenzen erhöht werden.

Weitere Informationen

Die ANF-Leistung wird durch das ital. Gesetz Nr. 153/1988 geregelt und die Zusammenfassung und Koordinierung der normativen Kriterien sind im INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990 enthalten.

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage (Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021).

In Artikel 1 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021 wurde ab dem 1. März 2022 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt.

In dieser Verordnung ist Folgendes vorgesehen: „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988, nicht mehr gewährt“

Seit dem 1. Januar 1998 , werden die Vorschriften über die ANF (gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153/1988, sowie spätere Änderungen und Ergänzungen - INPS-Rundschreiben Nr. 47 vom 1. März 1999) auf die Mitglieder der getrennten Verwaltung ausgedehnt (Artikel 2 Absatz 26 ital. Gesetz Nr. 335/1995), die den spezifischen Beitrag zahlen müssen (Artikel 59 Absatz 16 ital. Gesetz Nr. 449/1997).

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF, 203 kB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.