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Berechnung der Beiträge, die über den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindestbetrag hinausgehen

Der Dienst ermöglicht es, bei Überschreitung des jährlich festgesetzten Mindesteinkommens, die Beiträge zu berechnen, die für die bei den Verwaltungen der Handwerker und Gewerbetreibende eingeschriebenen Personen auf das gesetzliche Mindesteinkommen fällig sind.
Adressiert an:
Kategorien
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Handwerker und Gewerbetreibende- Vermittler und Berater
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 29 Juli 2024

Um was es geht

Handwerker und Gewerbetreibende sind verpflichtet, für sich und ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge in einem festen Mindestmaß zu entrichten

Wenn das erzielte Einkommen einen jährlich festgelegten Mindestbetrag übersteigt, müssen zusätzliche Beiträge quantifiziert und gezahlt werden.

Zielgruppe

Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge wird von den Handwerkern und Gewerbetreibende, auch über deren Vermittler, vorgenommen.

Funktionsweise

Für das Jahr 2024 beläuft sich das zur Berechnung des IVS-Beitrags heranzuziehende jährliche Mindesteinkommen auf 18.415,00 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 33 vom 7. Februar 2024).

Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst erfolgen.

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