Sie sind in
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Handwerker und Gewerbetreibende- Vermittler und Berater
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Veröffentlichung: 29 Juli 2024
Um was es geht
Handwerker und Gewerbetreibende sind verpflichtet, für sich und ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge in einem festen Mindestmaß zu entrichten
Wenn das erzielte Einkommen einen jährlich festgelegten Mindestbetrag übersteigt, müssen zusätzliche Beiträge quantifiziert und gezahlt werden.
Zielgruppe
Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge wird von den Handwerkern und Gewerbetreibende, auch über deren Vermittler, vorgenommen.
Funktionsweise
Für das Jahr 2024 beläuft sich das zur Berechnung des IVS-Beitrags heranzuziehende jährliche Mindesteinkommen auf 18.415,00 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 33 vom 7. Februar 2024).
Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst erfolgen.