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Arbeitslosenunterstützung für Arbeiternehmer, die nach einem Zeitraum, in dem sie im Ausland gearbeitet haben, wieder nach Italien zurückgekehrt sind

Der Dienst ermöglicht es, italienischen Staatsbürger, die im Ausland in EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten gearbeitet haben und arbeitslos geworden sind, einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung zu stellen.
Spezifisch für
Italienische Staatsbürger, die im Ausland gearbeitet haben und aufgrund einer Entlassung oder Nichtverlängerung des Saisonarbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Ausland arbeitslos geblieben sind und die nach dem 1. November 1974 rückgeführt wurden.
Der Dienst ist auch präsent in

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 4 März 2022

Um was es geht 

Das Arbeitslosenunterstützung für Arbeiternehmer, die nach einem Zeitraum, in dem sie im Ausland gearbeitet haben, wieder nach Italien zurückgekehrt sind (Disoccupazione per lavoratori rimpatriati in Italia), ist eine Wirtschaftsleistung, die auf der Grundlage der jährlich durch ein Ministerialdekret festgelegten konventionellen Einkommen berechnet wird. 

Zielgruppe

Die Leistung richtet sich an italienische Bürger, die in EU-Mitglieds- und EU-Drittstaaten, mit oder ohne Abkommen, gearbeitet haben und aufgrund einer Kündigung oder der Nichtverlängerung des saisonalen Arbeitsvertrags seitens des Arbeitgebers im Ausland arbeitslos geworden sind und nach dem 1. November 1974 nach Italien zurückgekehrt sind

Funktionsweise 

Beginn und dauer

Die Leistung läuft: ab dem Tag der Rückkehr, wenn der Arbeitslose innerhalb von sieben Tagen seine Verfügbarkeit beim Arbeitsamt gemeldet hat; ab dem Tag der Erklärung der sofortigen Verfügbarkeit zur Arbeit, wenn sie zwischen dem achten und dem dreißigsten Tag nach dem Datum der Rückkehr abgegeben wird. 

Die maximale Laufzeit beträgt 180 Tage. 

Höhe der leistung 

Der Betrag der Leistung wird auf der Basis der konventionellen Löhne des Bezugsjahres der Leistung berechnet, welche wiederum jedes Jahr mit einem Ministerialdekret festgelegt werden (für das Jahr 2016 INPS Rundschreiben Nr. 23 vom 9. Februar 2016). 

Die Entschädigung wird direkt vom INPS mittels Gutschrift auf ein Bank- oder Postbankkonto oder Postsparbuch oder mittels Überweisung bei einer Postbankfiliale mit derselben PLZ wie der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Empfängers ausgezahlt. 

Gemäß den geltenden Vorschriften dürfen die öffentlichen Verwaltungen Leistungen, deren Nettobetrag über 1.000 Euro liegt, nicht bar auszahlen. 

Im Falle einer Gutschrift auf ein Bank- oder Postbankkonto müssen auch die Daten der auszahlenden Filiale, bei der die Leistung abgeholt werden soll, und die IBAN der Bank oder Postbank angegeben werden. 

Antrag 

Voraussetzungen 

Um die Leistung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer innerhalb von 180 Tagen ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgekehrt sein und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rückkehr seine sofortige Verfügbarkeit zur Arbeit erklärt haben. 

Die Arbeitnehmer, die die Arbeitslosenunterstützung erhalten, können auch die Zulage für den Familienhaushalt unter den Bedingungen, die für Angestellte Arbeitnehmer vorgesehen sind, beantragen. 

Zeitpunkt der antragstellung 

Für die Antragstellung sind keine Fristen vorgesehen, noch hat das Datum desselben eine Auswirkung auf den Beginn der Leistung. Im Falle eines Erstantrags ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Ausland unwichtig. Für Folgeanträge muss ein Arbeitszeitraum im Angestelltenverhältnis über mindestens 12 Monate, von denen sieben im Ausland durchgeführt wurden, bestanden haben. 

Arbeitslose, die aus einem Staat, der die EU-Vorschriften anwendet (EU-Länder, EWR - Island, Liechtenstein und Norwegen - und die Schweiz), zurückgekehrt sind, müssen das Portable Document U1, das die Versicherungszeiträume, das Datum und den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Einstufung des Arbeitnehmers beinhaltet, zusammen mit allen Dokumenten, die die Arbeitstätigkeit im Ausland belegen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, etc.) beifügen. 

Falls das Portable Document U1 nicht vorhanden ist, werden die benötigten Informationen direkt von der zuständigen INPS-Stelle bei der ausländischen Institution eingeholt. 

Die Rückkehrer aus einem Staat, mit dem kein Abkommen geschlossen wurde, müssen dem Antrag hingegen eine Erklärung des ausländischen Arbeitgebers oder der zuständigen konsularischen Behörde beifügen, welches die Entlassung oder die Nichterneuerung des Vertrags bescheinigt. 

Antragstellung

Der Antrag muss online beim INPS über den vorgesehenen Dienst gestellt werden. 

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden: 

 

über Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk; 

 von Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdiensten. 

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme 

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen. 

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden. 

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.