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Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen

Der Dienst ermöglicht es Ihnen, Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung zu beantragen. Die Entschädigung wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zuerkannt, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen, keine Rentner sind und nicht bei anderen Sozialversicherungsformen versichert sind.
Adressiert an:
Kategorien
Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
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Veröffentlichung: 21 April 2022 Letzte Aktualisierung: 23 Mai 2023

Um was es geht

Der Mutterschaftsschutz besteht in einer finanziellen Entschädigung für Arbeitnehmerinnen, die während der Schwangerschaft und des Puerperiums in der getrennten Verwaltung eingeschrieben sind, unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheit von der Arbeitstätigkeit.

Kann die Mutter keinen Anspruch auf Mutterschaft haben, so obliegt der Schutz dem Vater (Vaterschaftsurlaub).

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht auch bei Adoption oder voradoptiver Pflege von Minderjährigen.

Zielgruppe

Der Schutz richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der getrennten Verwaltung INPS versichert sind:

  • die nicht Rentner sind;
  • die nicht in anderen gesetzlichen Sozialversicherungsformen eingeschrieben sind und die gesetzlich vorgeschriebene Beitragspflicht zur Finanzierung der wirtschaftlichen Leistungen bei Mutterschaft erfüllen.

Funktionsweise

VORAUSSETZUNGEN
Die folgenden Voraussetzungen sind erforderlich:

  • in den 12 Monaten vor dem Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub muss mindestens ein Beitragsmonat mit vollem Beitragssatz an die getrennte Verwaltung gezahlt worden sein
    (Art. 2 Abs. 26, Gesetz 335/1995);
  • Aufgrund des Grundsatzes der automatischen Gewährung von Leistungen ist das Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und untergeordnete Arbeitnehmerinnen auch dann gewährleistet, wenn der Arbeitgeber den monatlichen Beitrag nicht zahlt (Art. 64-ter, Gesetzesdekret 151/2001)
    Die automatische Leistungsgewährung gilt nicht für Freiberufler, die in der getrennten Verwaltung eingetragen sind und für die Erfüllung ihrer Beitragspflicht selbst verantwortlich sind

BEGINN UND DAUER
Nach Art. 64 des konsolidierten Gesetzes erfolgt der Schutz der Mutterschaft/Vaterschaft in den für die unselbstständige Arbeit vorgesehenen Formen und Modalitäten, unabhängig davon, ob es sich bei der Mutterschaftsentschädigung tatsächlich um eine Arbeitsniederlegung handelt.
Die Mutterschaftszeit beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet drei Monate nach dem tatsächlichen Geburtsdatum.
Der entschädigungsfähige Zeitraum kann für mehr als fünf Monate plus den Tag der Geburt betragen, wenn:

  • das tatsächliche Geburtsdatum nach dem voraussichtlichen Geburtstermin liegt.
    Die Tage zwischen den beiden Daten werden zusätzlich vergütet;
  • das Geburtsdatum liegt vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
    Die Tage, die vor dem voraussichtlichen Datum nicht in Anspruch genommen wurden, werden nach den drei Monaten nach der Geburt hinzugefügt, auch wenn die Geburt vor Beginn der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit erfolgt.

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben das Recht, den Beginn der Mutterschaftszeit zu verschieben:

  • auf den Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (sog. Flexibilität), wenn die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit im achten Schwangerschaftsmonat die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt
    (vgl. Art. 20 des Gesetzesdekrets 151/2001 und Abs. 2.2. des INPS-Rundschreibens Nr. 109 vom 16. November 2018);
  • auf den tatsächlichen Geburtstermin (oder den voraussichtlichen Geburtstermin), um die fünf Monate der Mutterschaft nach dem Geburtstermin (oder nach dem voraussichtlichen Geburtstermin) in Anspruch zu nehmen, wenn die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt
    (vgl. Art. 16, Abs. 1.1. des Gesetzesdekrets 151/2001 und Abs. 2. des INPS-Rundschreibens Nr. 148 vom 12. Dezember 2019).

In Bezug auf die oben genannten Optionen der Flexibilität oder der Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit ausschließlich nach der Geburt wird darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, dem INPS die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen, da das Institut in jedem Fall verpflichtet ist, die Mutterschaftsentschädigung unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsniederlegung zu zahlen.
Die Arbeitnehmerin, die sich für diese Optionen entscheidet, muss dies dem Institut mitteilen (indem sie die spezifische Option im telematischen Antragsverfahren für Mutterschaftsentschädigungen ankreuzt), um:

  • die Bestimmung des Bezugszeitraums (der mit den 12 vollen Monaten vor Beginn des von der Betroffenen mitgeteilten unterschiedlichen Mutterschaftszeitraums zusammenfällt) zu ermöglichen;
  • das Vorliegen der Beitragsvoraussetzung und des Referenzlohns/-einkommens zu überprüfen.

Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs kann auch verlängert werden, wenn Maßnahmen zum vorzeitigen oder verlängerten Arbeitsverbot vorliegen, die Folgendes betreffen können:

  • Schwangerschaftszeiten vor Beginn der Mutterschaftszeit, wenn die örtliche Gesundheitsbehörde (mit Verwaltungsmaßnahme und nicht mit ärztlicher Bescheinigung) ein vorzeitiges Arbeitsverbot wegen Risikoschwangerschaft vorsieht (siehe Art. 17, Abs. 2, Buchst. a) der Gesetzesverordnung 151/2001);
  • Zeiträume vor Beginn der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit oder Zeiträume nach der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit (bis zum siebten Lebensmonat des Kindes), wenn das Territoriale Arbeitsinspektorat ein vorzeitiges/verlängertes Arbeitsverbot für mit der Schwangerschaft unvereinbare Aufgaben vorsieht (siehe Art. 17, Abs. 2, Buchst. b) und c) der Gesetzesverordnung Nr. 151/2001).
    Diese Art des Verbots wird den Freiberuflerinnen, die bei der getrennten Verwaltung eingetragen sind, nicht zuerkannt.

Während der Sperrzeiten ist die Abwesenheit von der Arbeit immer obligatorisch.
Für Mutterschaftszeiten, die sich ganz oder teilweise auf das Jahr 2022 beziehen, kann die Mutterschaftsentschädigung für weitere drei Monate ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beantragt werden, sofern das erklärte Einkommen im Vorjahr unter 8.145 Euro liegt (erhöht um 100 % des Anstiegs, der sich aus der jährlichen Änderung des ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte ergibt).
Weitere Einzelheiten sind dem INPS-Rundschreiben Nr. 1 vom 3. Januar 2022 zu entnehmen.
Im Falle einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit nicht.
Der Tag der Geburt ist ein Tag für sich in Bezug auf die zwei Monate vor der Geburt und die drei Monate nach der Geburt, und daher muss dieser Tag immer zu den üblichen fünf Monaten der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit hinzugefügt werden.
Wenn das Neugeborene in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung aufgenommen wird, kann die Mutter, die sich entscheidet, der Arbeit fernzubleiben:

  • die entschädigungspflichtige Mutterschaftszeit nach der Entbindung auch teilweise auszusetzen (Art. 16a Abs. 1 des konsolidierten Gesetzes) und die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen;
  • die Mutter kann die verbleibende Mutterschaftszeit ab der Entlassung des Kindes in Anspruch nehmen.

Dieses Recht kann nur einmal für jedes Kind ausgeübt werden.
Im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs hat die in der getrennten Verwaltung eingetragene Arbeitnehmerin Anspruch auf Entschädigung:

  • ab dem 180. Tag des Beginns der Schwangerschaft oder des Todes des Kindes bei der Geburt;
  • während der entschädigungspflichtigen Zeit der Mutterschaft.

Im Falle der nationalen Adoption oder Inpflegenahme für ein Kind beträgt die Mutterschaftsentschädigung fünf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem das adoptierte oder betreute Kind vor der Adoption in die Familie aufgenommen wird.
Für die internationalen Adoptionen oder Inpflegenahmen steht die Entschädigung für fünf Monate ab der Einreise des adoptierten oder anvertrauten Minderjährigen nach Italien zu. Der entschädigungspflichtige Zeitraum kann auch teilweise vor der Einreise des Minderjährigen nach Italien in Anspruch genommen werden.
Mutterschutz bei nicht präadoptiver Inpflegenahme ist für Arbeitnehmerinnen, die in der getrennten Verwaltung eingetragen sind, nicht möglich.
Der Vaterschaftsurlaub wird anerkannt, wenn Ereignisse eintreten, die die Mutter des Kindes betreffen, und steht zu bei:

  • Tod oder schwere Krankheit der Mutter.
    Beim Ausfüllen des Antrags muss der antragstellende Vater Folgendes vorlegen:
    • die Daten der Mutter;
    • das Datum des Todes;
    • die Gesundheitsbescheinigung für schwere Krankheit in einem verschlossenen Umschlag im medizinischen Zentrum des INPS, am Schalter oder per Einschreiben;
  • Aufgabe des Kindes durch die Mutter, die durch das Online-Ausfüllen der Verantwortungserklärung zu bescheinigen ist;
  • Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind an den Vater, unter Angabe der folgenden Daten:
    • Art und Nummer des vom Jugendgericht ausgestellten Beschlusses;
    • die Justizbehörde;
    • die Kammer;
    • das Datum der Hinterlegung in der Gerichtskanzlei;
    • alle Dokumente, die für die Identifizierung der aufgeführten Elemente nützlich sind.
  • Adoption oder voradoptive Inpflegenahme von Minderjährigen infolge eines vollständigen oder teilweisen Verzichts der Mutter (die in der getrennten Verwaltung eingetragen ist) auf die Mutterschaftszeit.
    Der Verzicht ist durch Ausfüllen der Online-Haftungserklärung mitzuteilen.

Der Vaterschaftsurlaub, der an dem Tag beginnt, an dem eines der oben genannten Ereignisse eintritt, dauert so lange wie die entschädigungsfähige Mutterschaftszeit, die die berufstätige Mutter nicht in Anspruch genommen hat. Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist, endet der Vaterschaftsurlaub drei Monate nach der Geburt.
Auch für den in der getrennten Verwaltung eingetragenen Vater besteht die Möglichkeit der Suspendierung und des Aufschubs der Vaterschaft aufgrund des Krankenhausaufenthalts des Kindes.
HÖHE DER LEISTUNG
Eine Entschädigung in Höhe von 80% von 1/365 des Einkommens aus:

  • Tätigkeiten im Rahmen einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit;
  • freiberufliche Tätigkeit, die für beitragspflichtige Zwecke nützlich ist, innerhalb der jährlichen Höchstgrenze.

Im Falle eines Arbeitsverhältnisses als Scheinselbstständiger wird auf das Einkommen der vorgenannten 12 Monate Bezug genommen, das sich aus den Beitragszahlungen an den betroffenen Arbeitnehmer auf der Grundlage der Erklärung des Auftraggebers ergibt.
Im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit wird für jeden der betreffenden Monate 1/12 des Einkommens herangezogen, das sich aus der Steuererklärung aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr oder die Jahre ergibt, in dem bzw. in denen diese 12 Monate enthalten sind.
Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte das INPS-Rundschreiben Nr. 93 vom 26. Mai 2003.
Die Entschädigung wird direkt vom INPS gezahlt:

  • Postüberweisung;
  • Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto;

Auch Auslandsaufenthalte werden nur entschädigt, wenn in Italien eine gültige Adoptions- oder Sorgerechtsverfügung vorliegt.
Der Anspruch auf Entschädigung:

  • wird innerhalb eines Jahres verjährt;
  • beginnt am Tag nach dem Ende der entschädigungspflichtigen Mutterschafts- (oder Vaterschafts-) Zeit.

Um den Verlust des Anspruchs zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem INPS (vor Ablauf des Jahres) schriftliche Anträge auf Zahlung der Entschädigung mit einem bestimmten Datum vorlegt.
Der Anspruch auf Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung:

  • besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des entschädigungspflichtigen Ereignisses (zwei Monate vor dem Tag der Entbindung oder dem Zeitpunkt des Eintritts in die Familie des Kindes zur Adoption/Inpflegenahme) die berufstätige Mutter nicht mehr in der getrennten Verwaltung gemäß Gesetz 335/1995 eingetragen ist, sondern die vorgesehene Mindestbeitragsvoraussetzung erfüllt hat.
  • besteht nicht, wenn sie aufgrund einer später ausgeübten anderen (abhängigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit Anspruch auf höhere Mutterschaftsleistungen hat.
    Andernfalls kann auf Antrag der Betroffenen zu Lasten der getrennten Verwaltung die Differentialbehandlung bis zur Deckung des Betrags gewährt werden, der ihr als in der getrennten Verwaltung eingetragene Arbeitnehmerin zustehen würde.
    Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt des entschädigungsfähigen Ereignisses herausstellt, dass die scheinselbständige Arbeitnehmerin gleichzeitig eine Arbeitnehmerin oder selbständig ist, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die auf die unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt ist, da das Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung vom 4. April 2002 den Mutterschaftsschutz für Arbeitnehmerinnen, die in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen eingetragen sind, und für Rentnerinnen ausschließt.
    In diesem Fall führt die Eintragung bei der getrennten Verwaltung nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrags zum Schutz der Mutterschaft.

 

Antrag

VORAUSSETZUNGEN
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich bei der getrennten Verwaltung INPS angemeldet und nicht Rentner sind, steht der Anspruch auf Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung zu, wenn in den 12 Monaten vor dem Beginn der entschädigungsfähigen Zeit der Mutterschaft (oder Vaterschaft) der getrennten Verwaltung tatsächlich mindestens ein monatlicher Beitrag einschließlich des erhöhten Satzes gutgeschrieben oder geschuldet wird
(Automatisierung der Leistungen, Art. 64-ter des konsolidierten Gesetzes, eingeführt durch die Gesetzesverordnung Nr. 80 vom 15. Juni 2015).

Für weitere Informationen siehe INPS-Rundschreiben Nr. 42 vom 26. Februar 2016 und INPS-Rundschreiben Nr. 71 vom 3. Juni 2020.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss eingereicht werden:

 

  • spätestens zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin;
  • nicht mehr als ein Jahr nach Ende des Entschädigungszeitraums, ansonsten verfällt der Anspruch auf die Entschädigung.

Vor Beginn des entschädigungspflichtigen Mutterschaftsurlaubs muss die Arbeitnehmerin:

  • dem Institut die ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft zukommen lassen, die von einem Arzt des Nationalen Gesundheitsdienstes (oder eines Vertragspartners) ausgestellt wurde, der diese elektronisch sendet;
  • innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt, das Geburtsdatum und die Personalien des Kindes mitteilen.

ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss online beim INPS eingereicht werden, indem man sich mit den eigenen Zugangsdaten bei dem Dienst anmeldet.
Der Dienst bietet die folgenden Funktionen:

  • Informationen: zur Beschreibung der Leistungen, die für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern im Falle von Geburt, Adoption oder Inpflegenahme vorgesehen sind;
  • Handbücher: Benutzerhandbücher zur Funktion „Antragserfassung“, die für jede Kategorie von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, können eingesehen und heruntergeladen werden;
  • Antragserfassung: eine Funktion, die das Ausfüllen und Senden des Antrags auf Elternzeit für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ermöglicht;
  • Löschen der Anträge: eine Funktion, mit der der eingegebene Antrag gelöscht werden kann;
  • Anträge einsehen: eine Funktion, mit der die eingegebenen und an das INPS übermittelten Anträge überprüft werden können.

Dem Antrag kann eine Kopie der Unterlagen beigefügt werden, die für die Abwicklung des Verfahrens nützlich sind, nämlich:

  • die von der Kommission für internationale Adoptionen erteilte Genehmigung für die Einreise des minderjährigen Ausländers zur Adoption oder zur Adoptionsvorbereitung nach Italien;
  • Bescheinigung über den Eintritt in die Familie des adoptierten/anvertrauten Minderjährigen und so weiter.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.