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Tagentschädigung (IG) für Tuberkuloseerkrankungen

Der Dienst ermöglicht die Beantragung des anerkannten Tagesgeldes für die Zeit der stationären oder ambulanten Behandlung von Personen, die an Tuberkulose leiden und keinen Anspruch auf die gesamte Vergütung haben.
Adressiert an:
Kategorien
Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete- Rentner
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 9 Dezember 2021

Um was es geht  

Diese Entschädigung ist für die Dauer von im Krankenhaus ausgeführten oder ambulanten/häuslichen Behandlungen zu zahlen. Sie steht nicht zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn hat.

Zielgruppe

Die Tagentschädigung steht folgenden Personen zu:

  • Versicherten, die während ihrer gesamten Erwerbstätigkeit mindestens ein Beitragsjahr oder 52 Wochenbeiträge geltend machen können (Art. 3, Gesetz Nr. 419 vom 6. August 1975). Seit dem 1. Januar 1999 ist der Beitrag zur obligatorischen Tuberkuloseversicherung abgeschafft; daher gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn Beiträge zur Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung (IVS) geleistet wurden;
  • bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes;
  • bestimmten Kategorien von Rentnern und Beziehern einer Leibrente;
  • den Familienangehörigen des Versicherten, auch wenn diese nicht beim INPS versichert sind.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Das Tagentschädigung (IG) beginnt mit dem Tag des Auftretens der Tuberkulose, auch wenn sie zu Beginn als allgemeine Krankheit zertifiziert wurde. Die Entschädigung wird für die gesamte Behandlungsdauer, d. h. bis zum Zeitpunkt der Stabilisierung oder Heilung, gezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Für die Tagentschädigung (IG) gilt:

  • Es steht den Sozialversicherungsberechtigten in den ersten 180 Tagen in voller Höhe im gleichen Prozentsatz wie für allgemeine Krankheiten zu. Das Gehalt für die Zwecke der Berechnung ist die Vergütung des Vormonats und muss durch 30 geteilt werden; die Entschädigung darf in keinem Fall unter dem jährlich durch Ministerialerlass festgelegten Festbetrag liegen;
  • Es wird nach 180 Tagen, um den jährlich durch Ministerialerlass festgelegten festen Betrag reduziert;
  • Es steht in fester Höhe jenen Personen zu, die keinen Anspruch auf Sozialversicherungsschutz gegen Krankheit haben;
  • Es wird um 50% der festen Höhe für Rentner der Kategorie SO gekürzt;
  • Den Familienangehörigen steht 50% der festen Höhe zu.

VERFALL

Die Entschädigung verfällt im Falle eines freiwilligen Abbruchs der Behandlung ohne triftigen Grund.

Der Anspruch auf die Tuberkulosebeihilfe unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Personen, die an Tuberkulose erkranken, müssen sowohl über die Beitragsvoraussetzungen (52 Beiträge während des Arbeitslebens) als auch über die vom rechtsmedizinischen Zentrum der örtlich zuständigen INPS-Stelle bescheinigten Gesundheitsvoraussetzungen verfügen.

ANTRAGSTELLUNG

Die ärztlichen Zeugnisse, die für die Anerkennung durch das Institut für die Tuberkuloseerkrankung erforderlich sind, müssen vom zertifizierenden Arzt ausgefüllt und dem INPS telematisch übermittelt werden.

Der Interessent muss sicherstellen, dass die oben genannte Bescheinigung übermittelt wird und den Telematikantrag auf die Tagentschädigung (IG) stellen. Das Gleiche gilt auch für die Entschädigung nach der Therapie (IPS).

Der Antrag wird online beim INPS über den speziellen Dienst gemäß dem Rundschreiben Nr. 45 vom 27. März 2012 eingereicht.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

 Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;

 bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.