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Entschädigung für Arbeitnehmer, die an Thalassaemia major oder Drepanozytose leiden

Der Dienst ermöglicht die Beantragung von Entschädigungen für Arbeitnehmer, die mindestens 35 Jahre alt sind und eine Beitragszeit von mindestens 10 Jahren haben und an Thalassaemia major oder Thalassaemia intermedia leiden, weshalb sie sich Transfusionen oder einer Behandlung mit Hydroxycarbamid unterziehen, oder die an Sichelzellanämie bzw. Thalassodrepanozytose leiden.
Spezifisch für
Angestellte, Selbständige oder Freiberufler mit einem Alter von mindestens 35 Jahren und mit einer Beitragszeit von mindestens zehn Jahren, deren Thalassämie major (Cooley-Anämie) oder Drepanozytose (Sichelzellenanämie) anerkannt ist

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 21 Juli 2023

Um was es geht

Die jährlich gezahlte Leistung ist eine auf Antrag gewährte Geldleistung, unabhängig vom Einkommen und anderen erhaltenen Vorsorge- oder Sozialleistungen. 

Sie wird Arbeitnehmern gewährt, die von Folgendem betroffen sind:

  • Thalassämie major (Cooley-Anämie);
  • Drepanozytose (Sichelzellanämie);
  • Thalassodropanozytose;
  • Thalassaemia intermediabei Behandlung mit Transfusionen oder mit Hydroxycarbamid.

Zielgruppe

Die Entschädigung steht Arbeitnehmern zu:

  • mit einem Mindestalter von 35 Jahren;
  • mit einer Beitragszeit von mindestens zehn Jahren;
  • Beschäftigte;
  • Selbstständige;

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Entschädigung wird ab dem Monat gezahlt, der auf die Antragstellung folgt.

HÖHE DER LEISTUNG

Für das Jahr 2023 beläuft sich der gezahlte Betrag auf 563,74 Euro pro Monat, was der Mindestbehandlung der vom Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer gezahlten Renten entspricht.

Die Leistung ist von der IRPEF befreit und wird auch gewährt, wenn der Antragsteller Beiträge an andere Rentenversicherungsträger entrichtet hat.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer mit Thalassaemia major, Drepanozytose, Thalassodrepanozytose oder Thalassaemia intermedia, die sich Transfusionen unterziehen oder mit Hydroxycarbamid behandelt werden und die folgenden gesundheitlichen und administrativen Anforderungen erfüllen:

  • Personen, die von der ASL, der sie angehören, als von der Erkrankung betroffen anerkannt sind, mit einer Bescheinigung, aus welcher der Name der Krankheit und die Behandlung mit Transfusionen oder Hydroxycarbamid hervorgehen;
  • Personen, die mindestens zehn Beitragsjahre erreicht haben;
  • Personen, die mindestens 35 Jahre alt sind;
  • alle Patienten mit Thalassaemia major, Drepanozytose, Thalassodrepanozytose bzw. Thalassaemia intermedia, die sich Transfusionen unterziehen oder mit Hydroxycarbamid behandelt werden, unabhängig von ihrem Einkommen und anderen erhaltenen Sozialleistungen;
  • Personen, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • EU-Bürger, die im Einwohnermelderegister der Wohnsitzgemeinde eingetragen sind;
  • Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Staates aufhalten, mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr (Art. 41 Einheitstext der Bestimmungen über die Regelung der Einwanderung und die Rechtsstellung von Ausländern);
  • Personen, deren fester und gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in Italien befindet.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst unter Verwendung der eigenen Zugangsdaten (SPID, CIE, CNS) oder über eine Patronatsstelle oder einen anderen nach den geltenden Rechtsvorschriften zugelassenen Vermittler gestellt werden.

Dem Antrag ist beizufügen:

  • Bescheinigung über das Vorliegen von Thalassaemia major (Cooley-Anämie), Drepanozytose (Sichelzellanämie), Thalassodrepanozytose oder Thalassaemia intermedia bei Behandlung mit Transfusionen oder Hydroxycarbamid, ausgestellt von der ASL;
  • Bescheinigung über eine Beitragszeit von mindestens zehn Jahren, ausgestellt von anderen Rentenversicherungsträgern als dem INPS (wenn die zur Erfüllung der Anforderung erforderlichen Beitragszeiten ganz oder teilweise bei anderen Rentenversicherungsträgern absolviert wurde);
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die an das INPS gezahlten Beiträge, sofern für die Beitragspflicht erforderlich, die nicht in der Einheitlichen Bescheinigung (CU) und für das laufende Jahr in E-MENS enthalten sind.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.