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Krankenentschädigung für Seefahrer: ergänzende Mitteilung

Der Dienst ermöglicht es, eine Entschädigung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit für Seefahrer und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu beantragen, die bei der Einschiffung für den Dienst mit Seefahrern gleichgestellt werden. Der Antrag kann online eingereicht werden.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Seefahrer, Fischer und der Luftverkehrssektor
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-
Der Dienst ist auch präsent in

Veröffentlichung: 4 Oktober 2021 Letzte Aktualisierung: 23 Mai 2023

Um was es geht

Für Krankheitsfälle haben Seefahrer bei Vorliegen der Gesundheits- und Verwaltungsvoraussetzungen Anspruch auf die folgenden sektorspezifischen Entschädigungen:

  • Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit.
    Sie steht zu, wenn während der Einschiffung ein Krankheitsfall eintritt, der die Fortsetzung der Schifffahrt verhindert; wenn der Arzt dies nicht für notwendig hält, wird der Arbeitnehmer nicht ausgeschifft und die Krankheit wird vom INPS nicht entschädigt;
  • Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit.
    Sie steht für Krankheiten zu, die innerhalb von 28 Tagen nach der Ausschiffung auftreten, und wird an eingeschiffte Arbeitnehmer gezahlt:
    • auf Frachtdampfern oder Motorschiffen;
    • mit Schiffspapieren;
    • auf Hochseeschleppern;
    • für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als zweihundert Tonnen, die jenseits des Suezkanals, der Straße von Gibraltar und der Dardanellen fischen;
  • Entschädigung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit für Seefahrer bei fortbestehender Beschäftigung/bezahlter Abrufbereitschaft. Sie steht für Krankheiten zu, die nach 28 Tagen und innerhalb von 180 Tagen nach der Ausschiffung auftreten;
  • vorübergehende Nichteignung zur Einschiffung infolge einer gewöhnlichen Krankheit.
    Für die Anerkennung der Leistung bei einem Arbeitsunfall/einer Berufskrankheit ist das INAIL zuständig.
    Die von den Reedern zu zahlenden Beiträge zur Deckung der Leistungen bei „vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung“ in Höhe von 0,15 % der erklärten steuerpflichtigen Vergütung werden vollständig vom INAIL eingezogen und sind Gegenstand von Verrechnungen zwischen den Behörden.

Zielgruppe

Die Entschädigung steht Seefahrern und bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern zu, die ihnen gleichgestellt sind, wenn sie für den Dienst des Schiffes an Bord genommen werden.

Funktionsweise

Die Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit wird ausbezahlt:

  • ab dem Tag nach der Ausschiffung für alle Tage der voraussichtlichen Krankheitsdauer (einschließlich Feiertage) bis zur klinischen Genesung;
  • wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für eine Dauer von höchstens einem Jahr nach der Ausschiffung.

Die Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit wird ausbezahlt:

  • ab dem vierten Tag nach dem Datum der Meldung;
  • wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für eine Dauer von höchstens einem Jahr nach der Ausschiffung.

Die Entschädigung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit für Seefahrer bei fortbestehender Beschäftigung/bezahlter Abrufbereitschaft wird ausbezahlt:

  • ab dem vierten Tag nach dem Tag, an dem die Krankheit gemeldet wurde;
  • wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für eine Dauer von höchstens 180 Tagen.

Die Entschädigung bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung infolge einer gewöhnlichen Krankheit wird für die gesamte Dauer der vorübergehenden Nichteignung bis zu höchstens einem Jahr nach der Erklärung gewährt.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit wird ausbezahlt:

  • in Höhe von 75 % des 30 Tage vor der Ausschiffung bezogenen Entgelts; hat der Versicherte weniger als 30 Tage gearbeitet, werden die festen Entgeltbestandteile pro Monat anteilig berechnet;
  • im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Entschädigung um den Wert der Verpflegung gekürzt, sofern der Seefahrer keine Familienangehörigen hat, die steuerlich unterhaltsberechtigt sind; in allen Fällen darf die so gezahlte Entschädigung nicht weniger als die Hälfte der normalen Entschädigung einschließlich der Verpflegung betragen.

Die Entschädigung bei vorübergehender absoluter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit wird ausbezahlt:

  • in Höhe von 75 % des 30 Tage vor der Ausschiffung bezogenen Entgelts;
  • im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Entschädigung um den Wert der Verpflegung (herkömmlicher Wert der Verpflegung) gekürzt, sofern der Seefahrer keine Familienangehörigen hat, die steuerlich unterhaltsberechtigt sind; in allen Fällen darf die so gezahlte Entschädigung nicht weniger als die Hälfte der normalen Entschädigung einschließlich der Verpflegung betragen.

Die Entschädigung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit für Seefahrer bei fortbestehender Beschäftigung/bezahlter Abrufbereitschaft wird ausbezahlt:

  • in Höhe von 50 % (für die ersten 20 Tage) und 66,66 % (ab dem 21. bis zum 180. Tag) des am Tag der Erkrankung bezogenen Entgelts;
  • sie wird bei Krankenhausaufenthalten von Arbeitnehmern ohne Familienangehörigen, die steuerlich unterhaltsberechtigt sind, auf 2/5 des normalen Betrags reduziert.

Die Entschädigung bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung infolge einer gewöhnlichen Krankheit wird ausbezahlt:

  • in Höhe von 75 % des Entgelts, das für das vorausgesetzte Krankheitsereignis verwendet wurde; für die Berechnung ist es notwendig, nur die Posten des gewöhnlichen Entgelts unter Ausschluss der variablen Posten (z. B. Vergütung für Überstunden, Tankreinigung) zu berücksichtigen; stattdessen muss die Navigationsentschädigung (in Höhe von 50 %) berücksichtigt werden, wobei diese Vergütung gewöhnlicher und kontinuierlicher Natur ist.

Medizinische Dokumentation der medizinischen Kontrollvisiten

Mit der elektronischen Bescheinigung wird der Arbeitnehmer von der Pflicht freigestellt, es an das INPS zu senden.

In den Fällen, in denen die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, muss sich der Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt die in Papierform erstellte Krankheitsbescheinigung ausstellen lassen, das alle vorgesehenen Daten enthält.

Um die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen zu vermeiden, die den Verlust des Anspruchs auf Krankenentschädigung durch das INPS für jeden Tag der ungerechtfertigten Verspätung bei der Übermittlung zur Folge haben, muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Tagen nach dem Ausstellungsdatum folgende Unterlagen vorlegen oder übermitteln:

  • das Original der Papierbescheinigung an die zuständige territoriale Struktur des INPS;
  • auf Verlangen, die Bescheinigung an den Arbeitgeber.

Auch für die von den Krankenhäusern ausgestellten Bescheinigungen über den Krankenhausaufenthalt und Krankheitsbescheinigungen ist die elektronische Übermittlung vorgesehen.

Werden die Bescheinigungen hingegen in Papierform ausgestellt, muss der Arbeitnehmer sie wie folgt vorlegen oder übermitteln:

  • an die zuständige territoriale Struktur des INPS;
  • auf Verlangen an den Arbeitgeber.

Die Bescheinigungen über den Krankenhausaufenthalt (jedoch nicht die etwaigen Bescheinigungen über die Krankheit nach dem Krankenhausaufenthalt) können ab dem zweiten Tag nach dem Ausstellungsdatum und innerhalb eines Jahres nach diesem Datum unter Androhung der Verjährung ausgestellt werden.

Die Bescheinigungen über den Krankenhausaufenthalt und den Tag in der Notaufnahme ohne Diagnose gelten für die Anerkennung der Sozialversicherungsleistung nicht als gültig.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:

  • eine Adresse anzugeben, unter der er erreichbar ist
    (Stadtteil, Ortsteil, Komplexe mit mehreren Gebäuden usw.);
  • die korrekte Eintragung der Daten in den vom behandelnden Arzt ausgestellten Krankheitsbescheinigung zu überprüfen, um eventuelle rechtsmedizinische Kontrollen zu Hause durchführen zu können.

Für die Zahlung der Entschädigung muss sich der Arbeitnehmer während der gesetzlich vorgesehenen Verfügbarkeitszeiten zu Hause zur Verfügung stellen, um der Überprüfung der tatsächlichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit unterzogen zu werden.

Die Verfügbarkeitszeiten sind für alle Tage, die in der Krankheitsbescheinigung angegeben sind (einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertage), von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.

Das Nichterscheinen bei der ärztlichen Kontrolluntersuchung, wenn nicht gerechtfertigt, führt zur Verhängung von Sanktionen mit der Folge, dass die Krankheitstage nicht entschädigt werden:

  • höchstens zehn Kalendertage, vom Beginn des Ereignisses an, im Falle der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung;
  • 50 % der Entschädigung während der verbleibenden Krankheitszeit, wenn die zweite ungerechtfertigte Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung vorliegt;
  • für den Gesamtbetrag der Entschädigung ab dem Datum der dritten ungerechtfertigten Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung.

Erweist sich der Arbeitnehmer nach einer häuslichen ärztlichen Untersuchung als unbekannt oder nicht auffindbar (dies kann der Fall sein, wenn es dem Kontrollarzt nicht möglich war, die vom Arbeitnehmer angegebene Verfügbarkeitsadresse zu finden, oder wenn der Betreffende an dieser Adresse unbekannt war), so verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entschädigung.

Diese wird erst dann gezahlt, wenn die betreffende Person die fehlenden oder unvollständigen Daten mitgeteilt hat.

Falls erforderlich, kann der Arbeitnehmer während des Zeitraums der vermutlichen Krankheitsdauer, die Verfügbarkeitsadresse ändern, indem er diese dem INPS rechtzeitig über den entsprechenden Online-Dienst mitteilt.

Für die Entschädigung bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung infolge einer gewöhnlichen Krankheit besteht die Gesundheitsdokumentation aus folgenden Unterlagen:

  • dem Bericht der ärztlichen Untersuchung durch die bei den Hafenämtern eingerichtete kollegiale Ärztekommission;
  • oder der Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Untersuchung; die Beschwerde ist bei der Zentralkommission einzureichen.

Antrag

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann über den Online-Dienst Ergänzende Mitteilung über Krankheit für Seefahrer“ gestellt werden, indem man sich mit den eigenen Zugangsdaten anmeldet.

Es handelt sich dabei um ein Instrument zur aggregierten Erfassung der administrativen und gesundheitsbezogenen Untersuchungselemente.

Nutzer, die nicht in der Lage sind, Online-Dienste selbst zu nutzen, können über das Instrument der Delegierung der digitalen Identität eine Vertrauensperson delegieren (INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021).

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Multikanal-Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Vermittlern des Instituts durch die von ihnen angebotenen elektronischen Dienste.

Die ergänzende Mitteilung ist nur in Verbindung mit der ersten ärztlichen Bescheinigung einzureichen, auch wenn der Fall aus mehreren Krankheitsbescheinigungen besteht.

Es ist vorgesehen, die Mitteilung im Falle des Auftretens einer Krankheit auf der Grundlage der Aggregationselemente „Ereignisart“ und „Ausschiffungsdatum“ zu versenden.

Für die „Fortsetzung“ desselben Ereignisses werden alle Bescheinigungen automatisch bei der Bearbeitung erworben, wo sie elektronisch übermittelt werden. Im Falle einer in Papierform ausgestellten Bescheinigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Tagen nach der Ausstellung diese an die örtlich zuständige INPS-Einrichtung übertragen, um nicht die gesetzlichen Sanktionen zu erleiden, die in dem Verlust des Anspruchs auf Krankenentschädigung für alle Tage der unbegründeten Verspätung bestehen.

Bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung infolge einer gewöhnlichen Krankheit muss Folgendes vorgelegt werden:

  • der Bericht des Hafenamts;
  • die Entscheidung der Zentralkommission (über einen etwaigen Einspruch des Betroffenen gegen den ablehnenden Bericht).

Erforderliche Informationen für den Antrag

Für die Vorlage der ergänzenden Mitteilung muss der Nutzer die folgenden Informationen zur Verfügung haben:

  • Steuernummer des Arbeitgebers;
  • im Falle von Schiffspersonal (für Arbeitgeber wie Reedereien oder im Fischereisektor) das Schiff, auf dem er gearbeitet hat;
  • die Einstufung;
  • die allfällige IBAN und bei ausländischen IBAN-Nummer außerhalb des SEPA-Raums die SWIFT/BIC-Nummer.

Im Falle eines Schiffsarbeiters muss der Nutzer der ergänzenden Mitteilung Folgendes beifügen:

  • Unterlagen, die das Datum der Ausschiffung belegen;
  • Kopie des Schifffahrtsbuchs, sofern vorhanden, oder eine andere gleichwertige Dokumentation, die von einer Person ausgestellt wurde, die institutionell für die Verwaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgebern (Hafenämter und qualifizierte ausländische Stellen) zuständig ist;
  • das Formular zur finanziellen Identifizierung (wenn es nicht bereits bei früheren Zahlungsanträgen an das Institut erstellt wurde, für die Zahlung der Entschädigung mittels Gutschrift auf eine ausländische IBAN).

Eine neue Funktion ermöglicht die Abfrage des Stands der Verfahren von Krankheitsfällen bei Seefahrern in den Computerarchiven des Instituts für die letzten drei Jahre vor dem Datum der Abfrage.

Im gleichen Abschnitt kann das Benutzerhandbuch eingesehen werden, das die Funktionen und den Ausfüllleitfaden enthält.

Zahlungsmodalitäten

Es sind folgende Zahlungsmodalitäten vorgesehen:

  • Überweisung an ein Postamt (die Zahlung in bar ist nur innerhalb der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenze zulässig);
  • Gutschrift auf einem Bankkonto (italienisch oder ausländisch);
  • Gutschrift auf einem Postgirokonto;
  • wiederaufladbare Karte.

Für alle Zahlungsmodalitäten, mit Ausnahme der Überweisung an die Post, ist die IBAN/Kontonummer und für ausländische Konten außerhalb des SEPA-Raums die SWIFT/BIC-Nummer erforderlich.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das ital. Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.