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Verwaltungseinspruch bei Zivilinvalidität

Der Dienst ermöglicht das Einlegen eines Verwaltungseinspruchs gegen Ablehnungsmaßnahmen aus sozioökonomischen Gründen (z. B. Einkommensgrenzen, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthaltsgenehmigung usw.). Der Einspruch kann online beim INPS eingereicht werden.
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Patronatsstellen- Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 29 Oktober 2023

Um was es geht

Der Bürger kann Verwaltungseinspruch gegen Ablehnungsmaßnahmen aus sozioökonomischen Gründen (z. B. Einkommensgrenzen, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthaltsgenehmigung usw.) einlegen.

Zielgruppe

Der Einspruch kann von denjenigen eingelegt werden, die einen Verwaltungsantrag auf Zahlung der wirtschaftlichen Leistungen bei Zivilinvalidität gestellt haben und eine Ablehnung erhalten haben.

Funktionsweise

Ein Einspruch ist nur gegen Ablehnungsmaßnahmen oder bei Widerruf von wirtschaftlichen Vorteilen zulässig, die die administrativen Anforderungen betreffen, wie zum Beispiel:

  • Einkommen;
  • Staatsbürgerschaft;
  • Wohnsitz;
  • Aufenthaltserlaubnis.

Antrag

Der Verwaltungseinspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege direkt von der betroffenen Person unter Verwendung ihrer Zugangsdaten (SPID, CIE, CNS) oder über eine Patronatsstellen oder einen anderen nach den geltenden Rechtsvorschriften befugten Vermittler eingereicht werden.

Im Falle einer geschäftsunfähigen Person muss der Einspruch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen.

Der Einspruch muss am zuständigen Provinzsitz beim Provinzausschuss eingereicht werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist von neunzig Tagen für die Entscheidung über den Einspruch beginnt mit dem Tag des Eingangs des Einspruchs. Der Ausschuss ist befugt, die Einsprüche zu prüfen und darüber auch nach Ablauf der für die Entscheidung vorgesehenen Frist von neunzig Tagen zu entscheiden.

Die Tabelle enthält die Bestimmungen über Verwaltungseinsprüche, die in die Zuständigkeit der Ausschüsse des INPS fallen (Rundschreiben Nr. 48/2023 – Beschluss Nr. 8/2023).