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Der Dienst ermöglicht die Einreichung der einheitlichen Mitteilung an das Register der Hand-werksunternehmen zur Änderung der Daten in Bezug auf die Tätigkeit für Einzel- oder Fami-lienunternehmen und Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Spezifisch für
Einzelunternehmen, Familienunternehmen, Personengesellschaften (KG und OHG), Aktienge-sellschaften (Einzel-und Mehrpersonen GmbHs)

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 30 August 2021

Um was es geht

Handwerkliche Unternehmer müssen die Daten über ihre Geschäftstätigkeit durch die beim Register der Handwerksunternehmen einzureichende Einheitliche Mitteilung ändern, um alle Verwaltungsvorschriften sowohl für das Handelsregister als auch für die Sozialversicherung durch das INPS zu erfüllen.

Zielgruppe

Die Verwendung der Einheitlichen Mitteilung ist obligatorisch für:

  • Einzelunternehmen;
  • Familienunternehmen;
  • Personengesellschaften (KG und OHG);
  • Kapitalgesellschaften (GmbH mit einem oder mehreren Gesellschaftern).

Funktionsweise

Die Einheitliche Mitteilung, die nicht nur für das Unternehmensregister, sondern auch für das Handwerksregister (Feld AA) gilt, muss online oder auf Datenträger bei der Handelskammer eingereicht werden.

Im Falle einer Änderung der Geschäftstätigkeit ist die Einheitliche Mitteilung zur Aktualisierung der folgenden Informationen im Handelsregisterarchiv obligatorisch:

  • Änderung der Firmenadresse;
  • Änderung der Wohnsitzadresse des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
  • Änderung der personenbezogenen Daten des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
  • Änderung der Rechtsform;
  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit.