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Zulage für den Familienhaushalt für Angestellte in der Privatwirtschaft: Bewilligungen

Der Dienst ermöglicht es Ihnen, eine Zulage für den Familienhaushalt zu beantragen. Diese Zulage richtet sich an Angestellte in der Privatwirtschaft. Die ordentliche Frist für den Erlass von Maßnahmen beträgt 30 Tage.
Adressiert an:
Kategorien
Angestellte in der Privatwirtschaft- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
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Veröffentlichung: 29 März 2019

Um was es geht

Der Antrag auf die Zulage für den Familienhaushalt (ANF) muss vom Arbeitnehmer beim INPS eingereicht werden, wenn Folgendes beantragt wird:

  • die Aufnahme bestimmter Familienmitglieder in den Familienhaushalt;
  • (und/oder) die Anwendung höherer Einkommensstufen.

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an Arbeitnehmer des privaten Sektors, die den Anspruch auf und den Umfang der von ihrem Arbeitgeber gezahlten ANF anerkennen lassen wollen.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Bewilligung wird vom INPS mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer ausgestellt. Sie hat eine maximale Laufzeit von fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Nachstehend werden die Anforderungen für Anträge bezüglich der Zeiträume aufgeführt:

für Kinder und Gleichgestellte von gesetzlich und faktisch getrennten oder geschiedenen Ehepartnern/Partnern einer aufgelösten eingetragenen Lebenspartnerschaft oder verlassene Kinder/Gleichgestellte;

  • für Kinder des Ehegatten/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die aus einer früheren Ehe hervorgegangen sind;
  • für Kinder (eigene oder die des Ehegatten/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die vom anderen Elternteil anerkannt werden;
  • für Geschwister und Enkel des Antragstellers/der Antragstellerin, die Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben;
  • für minderjährige Enkelkinder in direkter Linie, für deren Unterhalt der Antragsteller (Großelternteil) sorgt;
  • für Minderjährige in öffentlicher Obhut bei Unterbringung in einer anderen Familie;
  • für Kinder oder Gleichgestellte, die Schüler/Studenten oder Auszubildende sind, über 18 Jahre und unter 21 Jahre, wenn sie Teil eines „kinderreichen Familienhaushalts“ mit mindestens vier Kindern oder Gleichgestellten sind, sind, die alle unter 26 Jahre alt sind;
  • für minderjährige Familienangehörige, die nicht in der Lage sind, ihrem Alter entsprechende Handlungen vorzunehmen (wenn sie nicht im Besitz von Dokumenten sind, die den Anspruch auf die Betreungsentschädigung nach dem ital. Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 oder den Artikeln 2 und 17 des ital. Gesetzes Nr. 118 vom 30. März 1971 oder den
  • Schulbesuchentschädigung nach dem ital. Gesetz Nr. 289 vom 11. Oktober 1990 belegen);
  • für volljährige Familienangehörige mit absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (wenn sie nicht im Besitz von Dokumenten sind, die eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit belegen).

Bei Anträgen auf ANF-Leistungen, die sich auf Zeiträume ab dem 1. März 2022 beziehen, kann die Bewilligung in folgenden Fällen erfolgen:

  • für die Aufnahme von Geschwistern und Enkeln des Antragstellers/der Antragstellerin, die Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben;
  • für die Aufnahme volljähriger Familienangehörigen mit absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (wenn sie nicht im Besitz von Dokumenten sind, die eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit belegen). In diesem Fall kann die Bewilligung nur für andere Haushaltsmitglieder als Kinder erteilt werden.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, so kann er Familienangehörige in seinen Haushalt aufnehmen:

  • die in Italien ansässig sind;
  • die nicht in Italien ansässig sind, wenn der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit unserem Land ein internationales Abkommen über ANF geschlossen hat oder wenn es sich um ein EU-Land handelt;
  • die sich in einem Drittland aufhalten (INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 2. August 2022), wenn der Antragsteller im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels oder einer einfachen Aufenthaltserlaubnis ist.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf ANF-Bewilligung muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der kostenlosen Telefonnummer 803164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder 06 164164 aus einem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Ein Arbeitnehmer des privaten Sektors (oder eine Person, die Anspruch auf ANF hat) der einen Online-Antrag auf „ANF DIP“ stellt (wenn er keinen gültigen Bewilligungsbescheid hat), muss:

  • den Antrag auf „ANF-Bewilligung“ stellen;
  • die erforderliche Dokumentation beilegen.

Ab dem 1. April 2019 (INPS-Rundschreiben Nr. 45 vom 22. März 2019), wird, im Falle eines positiven Bescheidsfür den Arbeitnehmer des privaten Sektors der ANF-Bewilligungsbescheid nicht mehr in Papierform (ANF43) ausgestellt.

Es wird der dem Antragsteller theoretisch zustehende Betrag anerkannt:

  • sowohl im Sozialversicherungsdossier des Arbeitgebers, der dann die ANF-Zahlung vornimmt;
  • als auch im persönlichen Bereich des Bürgers im INPS-Portal.

Wird der Antrag nicht angenommen erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid.

Ein fest angestellter Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Bereich  muss:

  • einen Online-Antrag auf „ANF-Bewilligung“ stellen;
  • die anschließende Bewilligung „ANF43“ abgeben beim Arbeitgeber unter Beifügung des Formulars ANF/DIP (Code SR16);
  • den Antrag auch dann stellen, wenn der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner die Haftungserklärung auf demselben ANF/DIP-Formular nicht unterzeichnet.

Der Der Arbeitnehmer, der den ANF-Betrag als Direktzahlung  vom Institut erhält:

  • muss dem Antrag auf ANF-Zahlung die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen/Ersatzerklärungen beifügen;
  • darf keine „ANF-Bewilligung“ beantragen.".

Ab dem 1. März 2022 wird die Anwendung höherer Einkommensstufen nur noch für volljährige Familienmitglieder mit absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit anerkannt, die keine Kinder sind (Ehepartner, Geschwister und Enkelkinder des Antragstellers).

Weitere Informationen

INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990.

 

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021.

Gemäß Artikel 1 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021 wird ab dem 1. März 2022 die Zulage für den Familienhaushalt für Haushalte mit Kindern oder Waisen abgeschafft.

Mit Artikel 1 derselben Verordnung wurde ab dem 1. März 2022 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt.

Artikel 10 Absatz 3 sieht Folgendes vor: „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988, nicht mehr gewährt“.

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die  Tabelle  zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.

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