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Zulage für den Familienhaushalt für Haushaltshilfen

Der Dienst ermöglicht es, die Zulage für den Familienhaushalt für Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmer im Haushalt zu beantragen, sofern der Haushalt aus mehreren Personen besteht und das Einkommen innerhalb der vorgesehenen Grenzen liegt.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Haushaltshilfen
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Veröffentlichung: 15 März 2018

Um was es geht

Bei der (ANF)handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS gewährt für Familienhaushalte von:

  • Haushaltshilfen;
  • Leiharbeitnehmern im Haushalt..

Zielgruppe

Die ANF steht Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmern im Haushalt zu, die die erforderlichen Beitragszahlungen geleistet haben, sofern der Haushalt aus mehreren Personen besteht und das Einkommen unter den jährlich gesetzlich festgelegten Grenzen liegt.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die ANF steht Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmern im Haushalt zu, die die erforderlichen Beitragszahlungen geleistet haben, sofern der Haushalt aus mehreren Personen besteht und das Einkommen unter den jährlich gesetzlich festgelegten Grenzen liegt.

Wird der Antrag für einen oder mehrere frühere Zeiträume gestellt, so werden die geschuldeten Rückstände für frühere Zeiträume innerhalb der Grenze von fünf Jahren nach Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren ausbezahlt.

Die Tätigkeit als Haushaltshilfen bzw. die landwirtschaftliche Tätigkeit kann nicht zu einer anders gearteten Teilzeitbeschäftigung hinzugerechnet werden (INPS-Rundschreiben Nr. 67/1989).

Übt der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit aus, für die er Anspruch auf Haushaltszulagen hat, werden keine Zulagen gewährt.

Die Zulage wird vom Institut für das vergangene Halbjahr ausgezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag der Zulage wird auf folgender Grundlage berechnet:

  • nach Art des Haushalts;
  • nach Anzahl der Familienmitglieder;;
  • nach Gesamteinkommen des Haushalts.

Die Leistung ist in abnehmenden Beträgen für wachsende Einkommensgruppen vorgesehen und endet bei verschiedenen Ausschlussschwellen je nach Art der Familie.

Die Beträge werden jedes Jahr vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind (Nachricht Nr. 2331 vom 17. Juni 2021  Und INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 30. Mai 2022).

Es werden nur IRPEF-pflichtige Einkünfte berücksichtigt, abzüglich:

  • Steuerabzügea;
  • abzugsfähigen Aufwendungen;
  • Quellensteuer.

Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).

Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, werden berücksichtigt.

Betrifft der Antrag:

  • Zeiträume im ersten Halbjahr , d. h. von Januar bis Juni, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die zwei Jahre zuvor erzielt wurden;
  • Zeiträume im zweiten Halbjahr, d.h. von Juli bis Dezember, dann sind die zu meldenden Einkünfte diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.

Beispiele:

Wurde der Antrag am 1. Februar 2021 gestellt und bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, wird Folgendes berücksichtigt:

  • das Haushaltseinkommen 2018 für Leistungen für das erste Halbjahr 2020 (1. Januar 2020 - 30. Juni 2020);
  • das Haushaltseinkommen 2019 für die Leistungen des zweiten Halbjahres 2020 (1. Juli 2020 - 31. Januar 2020).

Das Gesamteinkommen der Familieneinheit muss zu mindestens 70 % aus Einkünften aus Arbeitnehmerverhältnis und/oder ähnlichem Verhältnis bestehen.

Das INPS nimmt die Zahlung per Gutschrift auf ein Bank- oder Postkonto (IBAN) vor, sofern dies im Antrag angegeben ist.

VERWIRKUNG

Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen.

 

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Nachstehend werden die Anforderungen für Anträge bezüglich der Zeiträume aufgeführt:

Bei Anträgen für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2022 kann der Haushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller der Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des ital. Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Kinder oder Gleichgestellte unter 18 Jahren;
  • Kinder oder Gleichgestellte im Alter von 18 bis 21 Jahren, sofern sie Studenten oder Auszubildende sind, wenn der Familienhaushalt aus mehr als drei Kindern (oder Gleichgestellten) unter 26 Jahren besteht;
  • volljährige erwerbsunfähige Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sind;
  • die Geschwister und Enkel des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Bei Anträgen für die Zeiträume nach dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller der Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehegatte oder der durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöste Teil einer Lebenspartnerschaft (ital. Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016);
  • Geschwister und Enkel des Antragstellers in der Seitenlinie, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, so kann er Familienangehörige in seinen Haushalt aufnehmen:

  • die in Italien ansässig sind;
  • die nicht in Italien ansässig sind, wenn der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit unserem Land ein internationales Abkommen über ANF geschlossen hat oder wenn es sich um ein EU-Land handelt;
  • die sich in einem Drittland aufhalten, wenn der Antragsteller im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels oder einer einfachen Aufenthaltserlaubnis ist (INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 2. August 2022).

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, auf das man Anspruch hat.

Jede Änderung des Einkommens und/oder der Zusammensetzung des Familienhaushalts während des Zeitraums des Antrags auf ANF muss 30 Tagen mitgeteilt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der ANF-Antrag, der sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres bezieht, ist ausschließlich beim INPS zu stellen:

  • über den speziellen Online-Dienst;
  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • über Patronatsstellen und Vermittler des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste Diensten.

Beizulegende Dokumente

Für bestimmte Arten von Haushalten müssen besondere Unterlagen beigefügt werden, wie z. B:

  • Haushalte mit getrennten/geschiedenen Eltern/Elternteilen einer aufgelösten eingetragenen Lebenspartnerschaft oder leiblichen Eltern;
  • Haushalte mit erwerbsunfähigen Mitgliedern, für die die Einkommensgrenzen erhöht werden.

Weitere Informationen

INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990 enthalten.

 

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021.

In Anbetracht der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, mit dem in Artikel 1 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt für Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern ab dem 1. März 2022 aufgehoben.

Es ist Folgendes vorgesehen: „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, umgewandelt mit Änderungen durch das ital. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988, nicht mehr gewährt“.

Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmer im Haushalt können ANF-Anträge für den gesamten Haushalt, einschließlich der Kinder, für Januar und Februar 2022 stellen.

Was die Anwendung höherer Einkommensstufen betrifft, so kann diese ab dem 1. März 2022 nur noch bei volljährigen Familienmitgliedern mit absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit anerkannt werden, die keine Kinder sind, d. h. Ehegatten, Geschwister und Enkelkinder des Antragstellers in der Seitenlinie.

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF, 391 kB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

Zugehörige Dienste

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