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Sterbeentschädigung an Hinterbliebene

Mit diesem Dienst kann ein Antrag auf Sterbeentschädigung für den überlebenden Ehegatten einer verstorbenen Person gestellt werden, die bei einem der Sozialversicherungsverwaltungen des INPS angemeldet war und mindestens ein Jahr lang Beiträge in die entsprechende Verwaltung eingezahlt hat.
Spezifisch für
Familienangehörige als Hinterbliebene des Versicherten (dessen Rente nach dem einkommensabhängigen oder gemischten System berechnet wird) und ihre Vermittler in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen kein Anspruch auf eine indirekte Rente bestand.

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 8 Juni 2023

Um was es geht

Die Sterbeentschädigung ist eine Geldleistung zugunsten des überlebenden Ehegatten eines Versicherten, der in einer der Sozialversicherungsverwaltungen des INPS eingeschrieben war.

Zielgruppe

Der überlebende Ehegatte des Versicherten (dessen Rente nach dem einkommensabhängigen oder gemischten System berechnet wird), wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen keinen Anspruch auf eine indirekte Rente hat.

Gibt es keinen Ehegatten, haben die Kinder Anspruch auf die Entschädigung:

  • wenn sie unter 18 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind;
  • die zum Zeitpunkt des Todes von dem Elternteil unterhaltsberechtigt sind.

Für studierende Kinder, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten und zum Zeitpunkt des Todes von dem Elternteil unterhaltsberechtigt sind, wird die Grenze von 18 Jahren angehoben:

  • auf 21 Jahre, wenn sie eine Mittel- oder Berufsschule besuchen;
  • auf 26 Jahre, wenn sie eine Universität besuchen.

Funktionsweise

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Höhe der gezahlten Beiträge ab.

Sie entspricht dem 45-fachen Betrag der zu Gunsten des Versicherten gezahlten IVS-Beiträge (Mindestgrenze 22,31 EUR und Höchstgrenze 66,93 EUR).

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Um Anspruch auf die Leistung zu haben, müssen zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mindestens ein Jahr lang Beiträge in die entsprechende Verwaltung eingezahlt oder gutgeschrieben worden sein.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSSTELLUNG

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch.

ANTRAGSTELLUNG

Online über den entsprechenden Dienst, indem man sich mit den eigenen Zugangsdaten anmeldet.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  •  über das Contact Center unter der gebührenfreien Telefonnummer 803164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.