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Einmalentschädigung für Hinterbliebene

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer Einmalentschädigung für Familienangehörige von verstorbenen versicherten Arbeitnehmern, die eine Rentenleistung im Rahmen des Beitragssystems erhalten.
Adressiert an:
Kategorien
Familienangehörige als Hinterbliebene- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 8 Juni 2023

Um was es geht

Es handelt sich um eine Einmalentschädigung, die den Hinterbliebenen eines Versicherten, dessen Rente ausschließlich auf der Grundlage des Beitragssystems gezahlt worden wäre, auf Antrag gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Empfängers die Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllt sind (Artikel 1 Absatz 20 des ital. Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995).

 

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an die Familienangehörigen von verstorbenen Versicherten, die eine nach dem Beitragssystem berechnete Rentenleistung erhalten.

 

Funktionsweise

Die Einmalentschädigung wird in Höhe des folgenden Betrags bezahlt:

  • in Höhe des Monatsbetrags der zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltenden Sozialzulage, multipliziert mit der Anzahl der Beitragsjahre;
  • der Betrag wird für Zeiträume von weniger als einem Jahr im Verhältnis zu den durch Beiträge abgedeckten Wochen berechnet;
  • der Betrag wird nach den für die Hinterbliebenenrente geltenden Kriterien auf die Begünstigten verteilt.

Hat ein Hinterbliebener keinen Anspruch auf die Entschädigung, weil er eine INAIL-Rente bezieht oder weil sein Einkommen die vorgeschriebenen Grenzen überschreitet, muss die gesamte Entschädigung auf die anderen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt werden.

 

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Entschädigung kann den Hinterbliebenen (wie für die Rente ermittelt) gewährt werden, wenn:

  • die Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen für eine indirekte Rente nicht erfüllt sind;
  • kein Anspruch auf eine Rente für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit infolge des Todes der versicherten Person besteht;
  • die in Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 genannten Einkommensbedingungen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorlagen;
  • kein Anspruch auf eine indirekte Zusatzrente besteht, weil kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem Ersatz-, Ausschließlichkeits- oder Befreiungsfond der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) besteht.

Die Hinterbliebenen von Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen (Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335/1995) haben auch dann Anspruch auf die indirekte Zusatzrente, wenn sie eine indirekte Rente von der AGO und von den obligatorischen Sozialversicherungsverwaltungen für Freiberufler erhalten.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online beim INPS eingereicht werden, indem man sich mit den eigenen Zugangsdaten bei dem Dienst anmeldet.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste. 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.